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6 (1832)
Entstehung
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137
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Codex. L. VII. Tit. 64. Quando appcllare non est etc. 137

fecti Prätorio, auf Kaiserlichen Befehl, die vorbedachte Be-stimmung, nach dem Erscheinen einer oder heider Parteien,sowohl wegen des Ausbleibens als wegen der Fristen Statthaben soll. §. 6. Wenn aber die Parteien ein schriftlichesUebereinkonunen zu treffen für gut befunden haben , dass kei-ner Partei freistehen solle, zur Hülfe der Appellation zu grei-fen, oder ein Fatale beachten zu müssen, so venneiueu Wir,soll ein solches Uebereiiikominen Bestand haben. Denn es istUnser Wille, dass die Strenge der Gesetze in diesem Falldurch Verträge der Parteien solle gemildert werden dürfen.Geg. zu Chalcedon d. 17. Novbr. 529. u. d. C. Deciug.

Vierundsechzigster Titel.

Q uand o appellare non est n c c c s s c.(JjTann Appellation unnbthig ist.)

1. Der Kaiser Alexander an Apollinaris u. A.

Ihr sagt, es sei ein Erkenntnis« erlheih worden, von demihr behauptet, es habe darum keine Kraft, weil es wider einfrüher gegebenes rechtskräftiges Urtheil, wogegen nicht appel-lirt worden, erlheilt worden sei. Wenn ihr diesen Umstandsofort erweisen könnt, so wird ein solches Erkenntniss, ohnedass zur Appellation dagegen gegriffen werden iniigste, garnicht die Auctorität eines Urtheils erlangen. Geg. d. 25. März222. o. d. C. Alexander.

2. Derselbe an die Capttaneer.Wenn, während zwischen dir uud des Erblassers Grogs-mutter Streit über die Erbfolge war, der vom Provincialprä-Sideuten bestellte Richter ausgesprochen hat, es habe der Erb-lasser auch in einem Alter von weniger als vierzehn Jahrenein Testament macheu können, und dass in Folge dessen dieGrossmutter vorgehe, so ist es klar, dass sein Urtheil widereine so deutliche Rechtsvorschrift keine Gültigkeit habe, unddarum war in diesem Fall auch die Hülfe der Appellation garnicht nöthig. Hat er aber, da über das Alter selbst Streitwar, entschieden, es habe der Erblasser das vierzehnte Jahrerreicht gehabt, und sei mithin das Testament zu Recht er-richtet worden, ohne dass du dawider appellirt hast, sondernbist nach Erfüllung der Appellation davon wieder abgestanden,so darfst du die Rechtskraft nicht der Revision unterziehen[wollen].

3. Der Kaiser Gordianus an Ingcnuus.Wenn, deiner Angabe nach, während der Appellalions-process vor dem Oberrichter anhängig ist, die du darum, wied" sagst, eingelegt hast, weil du zum Decurio ernannt wor-