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6 (1832)
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Codix. I«. VII. Tit. 63. D« temporibus etc.

4. Derselbe an Tatianus, Magister officiorum.Wir verordnen durch gegenwärtiges Gesetz Unserer Ma-jestät, dass bei Gelegenheit von Anfragen mn Entscheidung,zwar dem Appellanten sowohl als dem Gegenlheil freistehenboÜ, neue Anführungen zu machen, oder Einreden aufzustel-len , die nicht einen neuen Punct angehen, sondern aus denje-nigen entspringen, und mit ihnen verbunden sind, die bereitsbei dem vorigen Richier vorgeschützt worden sind. Allein auchwenn etwa ein Anführen als bereits vorgebracht nachgewie-sen wird, oder eine Urkunde als bereits vorgelegt, jedoch znjener Zeit die Beweise gefehlt haben, aber vor Uusern Kä-then ohne Aufschub geführt werden können, so sollen sieDasjenige beibringen dürfen, wodurch das bisher bereits Ver-handelle mit hellerem Lichte der Wahrheit beleuchtet wird.

5. Derselbe an Tribonianus, Quiistor des Kaiserlichen Hauses.Da den älteren Gesetzen zufolge ein gleichmä'nsiger Gangtt'icksichflich aller Provinzen zur Ausführung der Appellationenan diesen Unsem Kaiserlichen Hof eingeführt worden , so hates Uns nölhig geschienen, für diese Fristen ein richtiges Ver-lialtniss einzuführen. Wir verordnen daher, dass, wenn eineSache nach Vorschrift für die Appellationen aus dem Länder-Strich von der Aegyptischen oder Lybischen Grenze, oder dembis nach beiden Cilicien zu rechnenden Orient, oder den Ar-menischen Völkerschaften und ganz Illyrien überschickt wor-den, es in Ansehung der ersten halbjährigen Frist bei denallen Bestimmungen sein Bewenden behalten, und nichts vonderselben verringert oder dazugesetzt werden soll. Wenn aberein durch Appellation aufgehaltener Process aus andern TheilenUnseres Reiches, aus den Asiatischen, Pontischen oder Thra-cischen Diöcesen * s ) in diese Unsere Residenzstadt gelangt, sosoll statt der halbjährigen Frist nur eine vierteljährige erlheilt-werden, worauf jedoch auf gleiche Weise die Fristen von dreiMonaten, d.h. von dreiundueuuzig Tagen nachfolgen, es mögeeine halbjährige oder vierteljährige Frist, dem vorgedachtenUnterschiede rücksichtlich der Entfernung gemäss, vorangegan-gen sein. Es soll jedoch auch die Frist der fernerweiten dreiMonate, die zufolge der Wiedereinsetzung von Unserm Hofebewilligt zu werden pflegt, in ihrer Gültigkeit fortdauern undzu den vorigen hinzukommen, dergestalt, dass also zuweilenein Jahr, zuweilen nenn Monate alles zusammengerechnet her-auskommen. §. l. Und da vormals, am Ende eines jede»Zeitraums, den alten Gesetzen zufolge, ein Fatalientermin ent-

48) Dioecesis ist ein ganzer Inbegriff von Provinzen } denen inder Regel ein Praef. Praet. vorsteht.