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6 (1832)
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Codex. L. Vit Tit. 63. De temporibus etc.

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SlanJe Unseres Jahrhunderts verbessern zu müssen, indemWir überall den Stoff zur Verzögerung' abschneiden. Und be-fehlen deshalb, dass die Frist des ersten Fatalientermins nacheingewendeter Appellation, es möge wider den Slallhalter ioeiner Provinz, einen Beamten vom Range des Clarissimats oderwider einen Richter vom Range der Spectabilität appellirt wor-den sein, sechs Monate betragen solle. Hat der Appellant denersten Fatalientermin verstreichen lassen, so, wollen Wir, sollder einiinddreissigste Tag der zweite Fatalientermin sein. Hatder Appellant auch diesen verstreichen lassen, so soll der drittenach Verlauf von ebenso viel Tagen als Fatalientermin anste-hen. Ist auch der dritte Termin verstrichen, so, verordnenWir, soll der eiiiunddreissigste Tag nochmals als Fatalienter-min beobachtet werden. Ist nun der Fall eingetreten, dangder Appellant alle vier Fatalientermine ausgeblieben ist, dann,verordnen Wir, soll er innerhalb dreier anderer Monate vonUuserer Majestät Wiedereinsetzung fodern können. Sobald umdiese gebeten worden, »oll weder der Gegeiitheil, verordnenWir, vorgeladen, noch der Fatalientermin [je] nach der Fo-dernng der Wiedereinsetzung [von da au] gerechnet, sondern,während die dreimonatliche Frist vom vierten Fatalienterminean gezählt wird, die Sache eingeleitet werden, wenn auch dieWiedereinsetzung nur eiuen Tag vor dem Ablauf erlangt wor-den , und wenn auch dieselbe in dem Gerichtshofe der illustrenPrä'fecten nicht angezeigt worden ist. * 3 ) Auch wird dadurchdem Gegeutheil kein Schade entstehen, indem der Fatalienter-min nicht als ein zweifelhafter, sondern als Jedermann bekannterscheint. Und dies so, wenn wider die Erkenntnisse einesStatthalters der Provinz, Beamten vom Range des Clarissimats,oder Richter von Spectabilitätsrang appellirt worden ist. §, 1.Erfolgt aber die Appellation wider einen Schiedsrichter, derin Folge Kaiserlicher Delegation in der Provinz einen Rechts-streit leitet, so sollen nach Ablauf des ersten Fatalienterniinsnur so, wie vorgedacht, drei Fatalientermine beobachtet wer-den , ohne dass Wiedereinsetzung von Unserer Majestät gefor-dert werden darf, dergestalt, dass nach Verlauf von dreiund-netiuzig Tagen der Inhalt des Erkenntnisses zur entsprechen-den Hiilfsvollstreckung abgegeben werden soll. Ist aber zu-folge Beschlusses der Prätorianischen Pra'fectnr, oder des Ma-gister olficiorum, oder von einem andern Beamten vom Rangeder Illustrität ein Schiedsrichter in Uuserer Residenzstadt dele-girt worden, und wider dessen Bestimmung oder ErkeuntnissAppellation erfolgt, so soll der erste Fatalientermin von zweiMouaten, die andern drei aber nach Art der obgedachten Fa-

43) S. aus van Löhr bei Zimmern Civilprocess §. 175.

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