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6 (1832)
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Codex. L. VII. Tit. 63. De tetivporftms etc.

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talien berechnet werden. Wer aber wider den von einemRichter vom Range der Spectabililät, oder dem Proviucinl-präsidenten delegirten Schiedsrichter appellirt hat, der sollzwar einen ersten Fatalientermin von zwei Monaten, die dreiandern aber, nach Art der vorbedachten Fatalien erhallen.§. 2. Auch verordnen Wir, in Ansehung 1 der Berechnung- derFatalientermine dahin zu achten, dass wenn die Fatalienter-inine auf Ferienlage fallen, die zunächst vorhergehenden Tageals Fatalientermine von den streitenden Parteien betrachtetwerden sollen. Ist ein Fatalientermin auf andere Weise, alsdie Rechte es vorschreiben, **) verstrichen, und dies entwe-der vom Gegner zunächst, Falls er gegenwärtig ist, oder auchvom Richter, wenn der Appellant allein den Streit führt, vor-geschützt und bewiesen worden, so soll der Appellant so an-gesehen werden, als habe er sich bei dem Erkenntniss aufkeine Weise gezwungen beruhigt. Geg. d. 20. April 440.u. d. G. Valenli iiiun iis V. n, Anatolius.

Auth. De Ms, gut ingrediuntur. $. 1. {Nov. IL. in prhwip.)Dem Appellanten wird eine Jahresfrist ertheilt, binnender er entweder allein, oder gemeinschaftlich mit seinein Geg-ner den Streit beendigen, oder wenn eine rechtmässige Ursachedazwischen gekommen, eine andere Jahresfrist ertheilt werdensoll, und wenn nach deren Verlauf der Process nicht vollstän-dig instrnirt ist, so bleibt das vorige Erkenntniss bei Kräften.Wenn der Appellant ausbleibt, und nur noch ein Monat vonder zweijährigen Frist übrig ist, so soll dem Obsiegenden freiStehen, um Aufsuchung des Gegners anzutragen, und er maggefunden werden oder nicht, sein Anführen vorbringen, undes mag nun das [erste] Erkenntniss bestätigt, oder umgestosseuwerden, dennoch der Abwesende auf alle Fälle in die nachden Fatalienterminen erwachsenden Rosten'' 5 ) verurtheilt wer-den. Wenn aber keiner von beiden erscheint, so behält es nachVerlauf des zweiten Fatalientermins bei dem Erkenntniss seinBewenden.

Auth. De appellat. §; 1. (Nov. XVIII. cap. 1.)Wenn jedoch mitten im Laufe [der Fristen] der vor demAppellationsrichter bereits schon zur Verhandlung gebrachte",oder noch nicht dazu gebrachten Sache, ein Schiedsrichter er-wählt worden, und deshalb die zweijährige Frist Verstrichen♦ ist, binnen deren die Appellation beendigt werden inusste, u'iddie Sache durch irgend eine Gelegenheit an den Appellaliou»-

44) D. h. hat der Appellant in den Terminen nicht so gehan-delt, wie etc. "

45) Secundum tempora fatal, dier. s. Nov. IL. c. i.