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6 (1832)
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Codex. L. VII. TU. 63. De temporibns etc.

sie -wissen, dass wenn dem zuwider gehandelt worden, widersothaue Verfasser des Antrags die gebührende Entrüstung deshöchsten Gerichtshofes nicht ausbleiben wird, weil dann dieüberreichten Actenbände, und die kurzen Berichte der specta-beln Magistri der ('anzielen Alles deutlich darzuthiin, genügensollen. §. 2. Es ist Uns ferner bewusst, dass Wir ein Ge-setz erlassen haben, worin verordnet worden, dass, nach Mass-gabe der Anfrage «in Entscheidung in denjenigen Angelegen-heiten, die sich bis auf zehn Pfund Gold dein Gegenständenach belaufen, nur ein (lichter bestellt werden solle, in denenbis zu zwanzig Pfund aber zwei -Richter ersten Hanges. Wennnun beim ersten Anschein die Summe sich nicht darüber zubelaufen schien, der oder die Richter aber nachher einsahen,in dem Endurlheile über einen grossem Beirag richten zu müs-sen , so war es ihnen unmöglich, die ihnen vorgeschriebenenGrenzen zu überschreiten: Wir verordnen aber, und ertheilenihnen volle Befiigniss hiermit, dass, wenn dieser Fall einge-treten, ihnen auch gestattet sein soll, einen grösseren Betrag«als die vorbedachte Summe, zu der sie als Richter bestelltworden, zu überschreiten, und ihr Erkenntnis» nicht nachMaassgabe der Vorschrift [jenes Gesetzes], sondern der Wahr-heit gemäss einzurichten, damit nicht diese so hoch stellendenRichter durch solche Beschränkungen behindert seien, der Wahr-heit der Gesetze und der richterlichen Macht überall die Ehrezu tlinn. Geg. zu Coustantinonel d. 27. März 530. u. d. C.Lampadius u. Orestes.

Dreiundseclizigster Titel.

De 1 empor ibus et r ep ar ationihus appel*

latio nuni s e n c o n s uit a I i o n u vi.( Von den Fristen der Appellationen oder Anfragen um Ent'Scheidung, und der ffidereinsetzung gegen deren Ablauf.)1. Der Kaiser Constantinus an (J rispinus.Wenn Jemand in seiner Abwesenheit ernannt, entweder*nr Würde des Dimmvirats uud anderer Ehrenstellen, oder z<*einer Amtslast berufen worden, zur Hülfe der Appellation g&griffen hat, so soll für ihn die zweimonatliche Frist zur Ei»'legnng der Appellation von dem Tage an berechnet werde"»Wo er nachweist, die geschehene Ernennung seiner erfahre"zu haben. Ist er gegenwärtig und hat die Ernennung erfah-ren, so miiss, wenn er appelliren will, die zweimonatlich 6Frist sofort anheben. Geg. zu Constantinopel d. 7. Juli 370.D. d. €. Constantinus VI. u. des Konstantins.

2. Die Kaiser Thcodosius und V aleniinianus an Cyrit g >Praef. Praef.Wir glauben die Fristen der Fatalienferiniue nach de 01