Codex. L. VII. Tit. 62. De appcllatiom'bus etc. 129
worden, so, befehlen Wir, soll obne allen Unterschied, inRelretf des Charakters des Richters, oder der Kaiserlichen, aufden Dux, der den Hang der Spectabilität hat, gefallenen De-legation, oder ob dieser Dux den Hang der Spectabilität oderder Illustrität hat, oder sonst eine höhere Stelle bekleidet, 4I )(da ja auch magislri milifum, so wie gewesene Constiln, imFall es das Öffentliche Wohl erfodert, Stellen dieser Art er-halten,) nicht auf den Hang, sondern blos auf die amtlicheStellung des Ducats Rücksicht genommen, und jede wider ir-gend einen Dux eingehende Appellation, nicht, wie früherverordnet war, sondern vor dem erhabensten Manne, dem Ma-gister olficiorum, sowie dem Q/uästor Unseres Kaiserlichen Ho-fes in grosser Sitzung vorgetragen, und nach Art der Anfra-gen um Entscheidung im Kaiserlichen ßathe verhandelt wer-den soll, während die Epistolaren die schriftliche Auffassungbesorgen; und soll fernerhin in dieser Hinsicht kein alles Ge-setz beobachtet, sondern nur vor diesen hohen .Richtern dieSache abgethan werden.
39. Derselbe an Julianus,- Pracf. Pract.Mit grösserer Fürsorge für Unsere Unterthanen wachend,als sie vielleicht selbst es zu thun im Stande sein möchten, * 2 )verbessern Wir eine alte Gewohnheit, indem das Appellations-verfahren blos für Denjenigen nach des Richters Erkenntnis»einen Vortheil herbeiführte, der selbst zur Hülfe der Appella-tion gegriffen hatte, während die andere Partei, die dies nichtgethan halte, genöthigt ward, sich mit dem UrtheM, es mochteausgefallen sein, wie da wollte, zu begnügen. Verordnen da-her, dass, sobald der Appellirende eiumal in's Gericht gegan-gen, nnd die Gründe seiuer Appellation vorgelegt hat, auchseinem Gegner gestaltet sein soll, wenn er dem Inhalt des Er-kenntnisses etwas entgegensetzen will, und gegenwärtig gewe-sen, dies zu thun, auch er rechtliches Gehör erhalten soll.Ist er aber abwesend gewesen, so soll der Richter nichts destoweniger ans Amtspflicht [das Erforderliche] für ihn erfüllen.§. 1. In den Gegeudediictioueii aber, welche besonders in derKaiserlichen Sitzung Unserer hochgelehrten Rälhe verlesen zuwerden pflegen, sollen sich die Parteien ebenso sehr, als dieVerfasser hüten, ihr Anführen weillauftig auszuführen, undWas schon verhandelt worden, wiederum aufzuwärmen, son-dern ihnen nur das einzuverleiben, was in bündiger Erzählung*J ,r Aufführung der Gründe der Appellation dient, oder etwasNeues enthält, oder etwas Ausgelassenes ergänzt, und njögeu
4*) So ist wohl siuc majore zu verstehen; denn auf illuslris
dignitas kann es nicht gehen.4 ") Pigilantes inveniunt, S. d. Glosse.Corp. j ur% du, Yl, 9