128 Codex. L. VII. Tit. 62. De appcUulionibus etc.
unverkürzt erhalten werde. Wenn dem zuwider gebündelt•wird, so soll der Richter dieselbe nicht annehmen, und riVtrAppellant selbst der Uebertretuug wegen, fünfzig Pfund Goldbezahlen.
37. Derselbe an Menno, Praef.' Praet.
In Ansehung' der Einwendung von Appellationen, auf de-ren Grund eine Angelegenheit nach Art der Anfragen um Ent-scheidung an IJnsern Kaiserlichen Hof gebracht wird, glaubenWir da* hinzufügen zu müssen, das«, wenn die Streitwürde-rung den Betrag von zehn Pfund Gold nicht übersteigt, deraus dein Erkenntnis» des Richters selbst abgenommen werdensoll, die Entscheidung der Sache nicht wie früher zweienhochpreislichen Richtern übertragen werden soll, Sondern nureinem. Wenn sie aber die erwähnte Summe übersleigt, sosoll, dafern sie nicht mehr als zwanzig Pfund Gold beträgt,die streitige Angelegenheit zweien hochpreisslichen Richternübergeben werden, während Unsere Epistolaren das Verfahrenschriftlich aufnehmen; sollten sie verschiedener Ansicht sein,so sollen sie den derzeitigen illustren Ouäslor zuziehen, umdas Geschäft in der Art zu beendigen, dass er den Zweifelentscheidet. Diejenigen Processe aber, deren Wiirdermig denBetrag von zwanzig l'fnnd Gold übersteigt, sollen in die grosseSiizung der hochansehulieben J!l ) Rä'llie Unseres KaiserlichenHofes eingebracht werden. Es soll ' l0 ) jedoch den schon er-lassenen Bestimmungen gemäss, nicht nur dem Unterliegenden,sondern auch dem Obsiegenden freistehen, eine an den einenoder die zwei Richter abzugebende, Anfrage um Entscheidung,innerhalb zweijähriger Frist, zu überreich» n. Nach Verlauf die-ser Frist verweigern Wir die. fernere Erlaubnis* dazu. Wasnun von diesem oder diesen [Richtern] beschieden worden,soll durch keine Appellation aufgehalten werden. Wir gestat-ten aber das Anführen vou neuen Thatsachen, von Seiten derParteien vor diesem oder diesen Richtern, nach Art der Ein-fühlung von Anfragen um Entscheidung an Unseren Kaiserli-chen Hof. Geg. zu Coustantiuopel d. 6. April 529. u. d. CDecius.
38. Derselbe an Demosthenes, Praef. Pract.
Wenn bei dem Gerichte eines Dux Appellation eingelegt
30) J'i-oceres; dieser Ausdruck ist unbestimmt: inan hite'rnre-tirt ihn gewöhnlich durch senalörei, s. Uoth. ad (Jod.Th. III. 7. t.
40) Ut tarnen etc. Unser Text, so wie alle andern Ausgabenhaben hier hlos eine kleine, Inlerpunction, ich halle aber An-nahme eines neuanhebenden Satzes t'iii- in'ilhig', denn der obenfolgende Satz ist doch allgemein zu verstehen, und nicht bloSspeciell vom dritten Fall.