Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
127
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. TU. Tit. 02. JJo appcllationibus etc. 127

auch wenn zwei oder mehren; Richter "bestellt -worden, und«ich nicht über ein und dasselbe Erkenntnis« vereinigen kön-nen , sondern jeder »eine verschiedene Ansicht an Unsere Gnadeberichtet, oder alle Uns um Rath gefragt Laben, was entschie-den werden solle.

35. Der Kaiser Justini anus. 3 <>)Da schon die zweiunddreissigste Constitution sagt, dass inBetreif aller illustren Staatsbeamten, wider welche appellirtwerden kann, der Kaiser über die Appellation erkenne, soverordnet die gegenwärtige Constitution, indem sie es als eiuebekannte Rechtsvorschrift /ludet, dass wider die Erkenntnisseder Prä'fecti Prätorio keine Appellation Statt hat, wohl aber eineRevision, 3r ) und es zwar, wenn eiu Anderer Präfectus Prä-torio geworden, wahrscheinlich ist, dass er das, was ein an-derer ausgesprochen, mnstossen werde, dass, wenn Derselbewieder Präfectus Prätorio wird, der schon erkannt hat, widerdessen Erkenntnis* die Bitte vorgetragen worden , weil zu ver-inuthen steht, dass er sich wieder für «ein. voriges Urlheilaussprechen werde, der Quiistor zugleich mit demselben, derzum zweiten oder dritten Male Präfectus Prätorio geworden,wenn er das in seiner vorigen Amtsführung erlheilte Erkennt-niss prüft, die Sache zum Verhör ziehe, und schreibt dabeivor, dass wider eiu Erkenntnis» der Art keine weitere Revi-sion Statt habe.

36. Der Kaiser Justinianus. 3S )Nur nach Beendigung eines Rechtsstreites in seinem gan-zen Uinfuuge darf appellirt werden; (denn es leidet Niemandeinen Nachtheil, wenn in dessen Mitte ein Zwischenurtheil er-geht, welches ihm ein ihm zustehendes Recht verweigert, dasheisst die Vorführung von Zeugeu, oder die Anerkennung ei-ner Urkunde; denn er kann in der Appellation Alles begrei-fen,) damit nicht, wenn eine Appellation in der Mitte widerdas Zwischenurtheil gestattet worden, Verzögerungen entste-hen, wenn iu derselben Sache mehrmals Appellationen ertheiltund erörtert werden, weun immer wieder ein anderer Punctangefochten und wiederum dagegen Appellation dargebotenwird. Ist aber derjenige, der mitten im Zwischemirtheile ihnenein Recht verweigert, ein Schiedsrichter, so befiehlt [dieseConstitution], die Beschwerde darüber schriftlich ihm anzuzei-gen, damit ihnen bei der Appellation ihre Rechlsverlheidigung

30) Griechisch nml nnglossirt.

37) RetractaÜo, steht der Revision gleich, s. SchweppoR. Gesch. §. 585. V. Zimmern Civilprocess §. 177.

38) Griechisch und unglossirl.