126 Codkx. L. YU. Tit. 02. De appellaüonibus etc.
setze nicht ausdrücklich bestimmt worden, das ist, soll Jeder-mann wissen, bei den Regeln der alten Gesetze und Con-stitutionen belassen worden.
33. Dieselben an Cyprus, Praef. Praet.Im Fall ein (jerichtsdiener des Magisterialamts, 3 4 ) we-gen Uebemahme eines Decurionenamts oder des Cohortaldien-stes, 3 5 ) über sein Standesrecht in der Provinz eine Anfech-tung erleidet, oder als Steuern und Abgaben schuldig, in derProvinz festgehalten wird, so befehlen Wir, das», dafern dagFrkenutniss des Provincialstatthalters durch .Appellation aufge-halten worden, Du zugleich mit dem Magister ini I itum die Un-tersuchung leiten sollest, und die Sache gehörig erörtert werde,wenn auch der Magister milituin dem Proviuzialstatthalter dieSache zur Besorgung delegirt hat.
34, Der Kaiser Justinianus an Demosthcncs,Praef. Praet.
Wir verordnen, dass, wenn ein Antrag eines höhern oderniederer« Richters, in Betreif einer ihm von Uns zur Entschei-dung übertragenen Angelegenheit, oder worüber er zufolgeseiner Gerichtsbarkeit zu erkennen hat, an Unsere Gnade ge-richtet wird, worin er am Beendigung der vor ihm verhandel-ten Sache bittet, gleichviel ob diesem Autrag hinzugefügt wor-den, was der Berichterstatter für, eine Ansicht habe, wenn erdies den Parteien durch Eröffnung eines von ihm verfasftenErkenntnisses nicht kund gethan, oder ein Zusatz der Artnicht geschehen ist, sondern er blos den Bescheid UnsererMajestät erwartet, die Sache nicht eher entschieden werde»soll, als durch den Kaiserlichen Befehl Unserer Majestät zweihochpreisliche Männer, Patricier, gewesene Coiisiiln oder Prä«fecten, die Wir zur Zeit erwählen werden, mit dem derzeiti-gen Quästor Unseres Hauses verbunden worden, am zugleichmit ihm den schriftlichen Bericht zu prüfen, gleichviel ob siedies in Abwesenheit, oder in Anwesenheit der Parteien ge-than haben, und die auf den Bericht zu ertheilende Antwortdurch ihren Bescheid kund zu thun; und zwar soll die Ver-fügung dieser obersten Richter jeden Falls Bestand haben,ohne dass Jemandem freistände wider ihr Erkenutuiss Appel-lation einzulegen, oder sonst einen Zweifel dawider zu erhe-ben. Diese Vorschrift soll nicht nur dann gelten, wenn e i nRichter seinen Autrag oder Bericht eingegeben hat, sondern
34) Des mttgistvi militum.
35) Officium ophprtaie, hiermit ist der Dienst der appariloruvibeim rcc.tor provinciae gemeint; coltortales sind daher apptt*ritorcs prooincia/es } s. Got/t. Ulossar. I\um. ad (Jod. Tk.U- "•