Codex. L. VIT. Tit. 62. De appcllatiomlus etc. 125
diesen Gerichten aber, die Wir anstatt der Anfragen nm Ent-scheidung' eingeführt haben, befehlen Wir, sollen Unnere Episto-lareu, sowohl die Apostel, oder was vor Dem verhandelt Wor-den, wider dessen Erkenntnis» oppellirt worden ist, von denAppellirenden annehmen, als auch die Untersuchungen vor denvorgedachten illustren Richtern einleiten, alles "Verhandelte zuProlocoll nehmen uud niederschreiben, und diese Schriften denstreilendeu Theileu vorlegen; das Amtspersonale derer, mitdenen der illustre Qnästor Recht spricht, soll sodann die Er-kenntnisse zur Vollziehung bringen. §. 3. Dies gilt, wenneine Appellation wider den Richter eingelegt worden ist, dernicht in Folge geschehener Delegation erkennt; deun wenndie Erkenntnisse derer durch Appellation aufgeschoben worden,die in Folge einer Delegation erkennen, so müssen nolhwen-diger Weise diejenigen entscheiden, ob rechtmässig oder un-rechtmässig appellirt worden sei, welche die Entscheidung derSache delegirt haben. §. 4, Dem gegenwärtigen heilsamenGesetze haben Wir auch das noch vorsichtiger Weise hinzufü-gen zu müssen geglaubt, dass wenn Unsere Majestät auf ge-schehenes Ansuchen einein nicht illustren Privaten, oder Meh-reren, wie dies zu geschehen pflegt, eine Angelegenheit dele-girt hat, uud dessen oder deren Entscheidung- durch Appella-tion vorzogen worden ist, zwar der zu Unserm Hofe gehörigehochpreisliche Präfectus Pra'torio, ebenso wie der illustre Ouä-stor, die Erörterung au dem Fatalientage beginnen ■') soll,allein Unsere Libellensen sollen das, was vor den Schiedsrich-tern verhandelt worden, aufnehmen, die Erörterungen einleiten,was verhandelt wird, aufnehmen und niederschreiben, und denstreitenden Parteien vorlegen; diese sollen auch die vor denSchiedsrichtern, wenn sie auch illustre sind, gepflogenen Ver-handlungen, die in Folge Unserer Delegation die Erörterungleiten, schriftlich aufnehmen, weon an dem Kaiserlichen HofeUnserer Majestät Rechtssachen geführt werden. §. 5. Wennendlich Erkenntnisse der illustren und hochpreisliclien Richterdurch Appellation verzogen worden sind, versteht sich derjeni-gen, deren Erkenntnisse durch Appellation verschoben werdenkönnen, so wollen Wir, soll durch Anfrage um Rath UnsereBescheidung erwartet werden , wenn gleich der Rechlsntreitursprünglich einein Privatmann, das heisst Jemandem, der nichtdie IlluKtrität besitzt, delegirt worden, und dieser nachher zurZeit dp.r Endbescheidung mit der Würde der Ultistrität geziertbefunden wird. Dies soll auch dann gelten, wenn ihm einanderer Schiedsrichter verbunden worden, der die Illiistiilätwicht erworben hat. §. 6. Was aber im gegenwärtigen Ge-
33) Temporal! judlcet die, S. (Jujac. Obs. XII. 4.