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6 (1832)
Entstehung
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124
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124 Codex L. YH. Tit. G2. De appcllalioiiibus etc.

tles Stadtpräfecturamts berufen wird, 50 ) nicht angenommen,oder nach Annahme der Appellation die Mitlheilung der Apo-stel verweigert hat, so soll die betheiligte streitende Parteizur Anbringung ihrer Beschwerde über diene Unbilligkeit,sowie zur Betätigung des Gegners, ,u ) vom Tage de» ertbeil-ten Erkenntnisses, 3 ') dem alten Hechte gemäss, eine Fristvon einein Jahre haben , oder wenn eine Appellation der Artnicht aiigeuoinin«n worden, worin um die Kaiserliche Instanz| in d.»r Person] von Richtern niedern ,Hanges gebeten wird,so soll die streitende Partei zu demselben Zweck sechs Mo-nate Z'-il haben ; hat aber ein Schiedsrichter die Annahme derAppellation oder Ertheilung des .Berichts verweigert, so solldie Frist vier Monat enthalten, so dass also, mit BefolgungUnserer Verordnung, der Appellirende die für die Appellationbestimmten Frisieu beobachten möge. Geg. zu Constantitiopel<1. 30. März 423. u. d. C. Asclepic do tu s u. Marinianus.

32. Die, Kaiser Theodosins und Valentinus an Cyrus,Praef. Praet.Wir befehlen, dass bei Appellationen wider Erkenntnisse der-jenigen Richter, die den Rang der Spectabilitä'l haben, und durchAufrage nmllath die Entscheidung UnsererMajestüt erbitten, nichtweiter auf Unsere eigene Entscheidung gewartet werden solle, da-mit nicht durch Unsere Geschäfte, Wesfalls Wir, für da» Wohldes ganzen Staates sorgend, zuweilen von den Angelegenhei-ten der Einzelnen weniger Renntniss nehmen köiin^irtr, das In-teresse Anderer leide; sondern, wenn wider die Erkenntnisseder Proconsuln, des Kaiserlichen Präfecten, oder Gamet desOrients, oder der Vicarien appellirt worden, so verordnen Wir,soll der illustre Präfectus Priitorio, welcher zu Unserem Hofegehört, so wie der illustre QMstor des Kaiserlichen Hauses,in den Kaiserlichen Gerichtshöfen den Vorsitz führend, denStreit jii der Ordnung, und unter Beobachtung derselben Vor-schriften und Fristen, leiten, wie alle übrigen Pmccsse in Fa-talien nach geschehener Appellation iti den Kaiserlichen Ge-richtshöfen 32 ) zu Ende geführt werden; dies soll auch dannStatt haben, wenn dieser oder jener der vorgedachten BpeC-tabeln Richter vermöge ihnen zugestandenen Hechte», als Kai-serliche Jlichter Appellationen angenommen haben. §. I. Ist voneinem Dux appellirt worden, der zugleich PrJTstttPnt ist, sowird die Präfectiir notwendiger Weise nur nach ordentlichemVerfahren im Kaiserlichen Gerichtshofe richten. §. 2. in allen

29) & Goth. I. I. coiisl. C7.

30) Mit einer neuen Klage, 8. Cujac. Obs. X.X/T. 203t) Adversar. conven, e-'.r ...rm. pro/ata, s. Voll). I. I.32) Sacrutn aiiditorium, s. Kim inern a. a. O. 5- 21.