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6 (1832)
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123
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Codex. L. VII. Tit. 62. De appcllationibus etc.

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29. Dieselben an Cäsarius , Praef. Praet.Wer der Todesstrafe verfallen, und wegen der Unmensch-lichkeit des Verbrechens verurtbeilt worden ist, den gewalt-samer und eigenmächtiger Weise zu ergreifen und zurückzubehal-ten soll Niemandem 2 5 ) gestattet sein; Wir verweigern ihnen Jedochin Criminalsacheu zu Ehren der Menschlichkeif, wenn es die Zeitzulägst, keineswegs , zur Appellation zu greifen , und es sollda um so sorgfältigere Prüfung Statt haben, wo man verniu-thet, das« die Gerechtigkeit wider das Heil eines Menschenans Irrthum oder Gunst des Richters unterdrückt worden; da-fern nun ein Proconsul, der Comes des Orients, der Kaiser-liche Präfect, oder Vicarien die Untersuchung und Entschei-dung geleitet haben, so soll nicht sowohl au Unsere Majestät,sondern au die obersten Stellen 26 ) Bericht erstattet werden.Denn Wir wollen, das» denselben eine ganz vollkommene Ge-richtsbarkeit hierüber zustehen solle, und mögen sie, wenn dieSache von der Ueschajl'euheit ist, und es dag Verbrechen er-fodert, die Vcrurtheilten angemessener bestrafen. Geg. zuMiiiztim d. 27. Aug. 398. Ü. d. G. Honor. IV. u. desEu ty chianus.

30. Dieselben an Theodorus, Praef- Pract.Wer durch Appellatiouseinleguug das gefällte Erkenntnis»eines verdächtigen Kichters vermeiden will, der soll darin eineunbeschränkte IJefugniss haben, ohne eine Beschimpfung |vonSeiten] des Gericht» zu befürchten z« haben, indem er sowohlwider Injurien selbst leicht appelliren kann, als hauptsächlichstauch nur wider die Entscheidungen der Präfecti Pratorio zuappelliren nicht,, ohne [angedroheten] wesentlichen Nachtheilverboten ist 27 ). Es möge daher Jedermann wissen, dassihm freistehe, wider Injurien und verdächtige Richter sowohlwegen Capilalstrafen als wegen [durch Erkenntnis» auferleg-ten] is ) Vermögeiisuachtlieiles zu appelliren. Geg. zu Mailandd. 7. Juni 3<)<). u. d. C. Theodorus V.

31. Die Kaiser Theodosius und Jfonorius an Ascle-piodotus, Praef. Pract., nach A. :Wenn ein Richter die Appellationseinlegung, in der ent-weder au die Instanz Deiuer, oder au das Kaiserliche Gericht

25) Der Cod. Th. JX, 40. 10. hat deutlicher: nulli clcricorumvel vxonachorum. Auf diese geht auch das nachherige quilms,was hier doppelsinnig hinterherfolgt.261 Der Praef. Pract. Goth. ad Cod. Th. JX. 40. 16. XJ., 30. 57.

27) Permissunti die Glosse versteht dies für prohibitutn undführt dafür ähnliche Beispiele an. (s. Tit. 42. d. B.) Ueberdiesen ganzen Satz. s. Goth. 1. 1. 58.28) S. Goth. ad Cod. Th. XI. 30. 58. in not.