Codjx. L. VIT. Tit. 62. I)e appellatiombus etc.
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Jalion die Zuziehung von Persouen für «öthig Lallen sollte,durch die er vor dem über die Appellation erkennenden Rich-ter die Wahrheit beweisen könne, welche er für noch nichtausgemitlelt hält, und der Richter sich vou der Möglichkeitüberzeugt hat, so soll er ihnen die Reisekosten erstatten müs-sen, indem die Gerechtigkeit selbst die Uebernahme derselbenvon dein erfodert, der die Ueberzeugung hat, bei dem Aufrufdieser Personen interessirt zu »ein. §. 3. In Ansehung derPerson Derer aber, die in einer Criminalsache appellirt haben,was jedoch nur sowohl von Seilen ihrer selbst, als derer, diefür sie appclliren, nachdem die Untersuchung vollständig been-digt und erörtert und ein Unheil gefällt worden, geschehenkann, verordnen Wir, darauf zu achten, dass, im Fall es aneinein passenden Bürgen ermangeln sollte, die Angeklagten imGefängnisse bleiben, und die Richter ihr Gutachten sammtAbschrift der Eingabe der Appellirenden, und deren Gegen-deduetion an die betreffende!! Cauzleien einsenden sollen ; den-selben soll mittelst erschöpfenden Berichts der Verlauf derbisherigen Verhandlungen wahrheitsgemäss aus einander gesetztwerden, um nach genauer Abwägung und Betracht der Um-stände für jeden Einzelnen das Urtheil zn sprechen. §. 4. Da-mit jedoch nicht Jedem ohne Weiteres die Befugnis» zur Er-hebung miithwilliger Appellationen ertheilt werde, so wollenWir, dass, wer einen schlechten Process fortgesetzt hat, einegelinde Strafe vom zuständigen Richter erleiden soll. §. 5.Wer vor Gericht eine eigene Sache betrieben und, überwun-den, appelliren will, der soll noch au demselben Tage oderTags darauf; seine Appellationsanmeldung einreichen. Weraber eine» Andern Angelegenheit betreibt, der soll unter denvorg-edachten Umstä den ' i ) noch am dritten Tage appelli-ren dürfen.
Aulh. de. Appellation. J. 1. (Nov. XXIIJ. c. 1.)Heutzutage steht aber Jedem ein Zeitraum von zehn Ta-g'en frei, der von Eröffnung des Urlheils ' an zu berechnen ist.§. 6. Die Apostel rnuss der Richter ober nach Eiiilegung derAppellation, auch ohne dass der Appellirende darauf angetra-gen, sonder alle Verzögerung ertheilen, ohne dass jedoch eineSicherheilsbei-tellung i *) ;ji, er j; e Eiiilegung der Appellationkünftighin Statt haben soll. Ohne Datum und Jahrzahl.
7. lihsclbcn an Nero.Wer zu städtischen Aemtern, zum Decurionat, oder zu
13) Siipradicta coridiiionc, d. h. der Strafandrohung, Glosse.
14) Der Kühler pflegte nämlich eine Strafstipulätion mitAppelauten einzugehen, s. Paul, reeepf, senf. V. 85.
dein