116 Conux. L. VII. Tit. 62. De appellaiionibus etc.
Zustande bleiben, wie es zur Zeit der Ertheilung des Erkennt-nisses gewesen; so ist oft verordnet worden.
4. Der Kaiser Philippus u. d. C. Philippas an Probus.
Wenn du zum Secretair 11 ) ernannt, dawider nicht appel-lirt Last, so kann der ßeschluss nicht widerrufen werden. ■ %
5. Die Kaiser Dioclelianus und Maximianus an Va-
lens ti. ~4.
Wenn sich der Provincialpräsident, an den du appellirtLast, überzeugt bat, dass die vorgeschriebene Zeit zur Abgabeder Apostel nicht durch Euere Nachlässigkeit verflossen, soli-dem durch einen reinen Zufall, indem der Ueberbringer ge-storben war, so wird er den Vorschriften des gebräuchlichenHechts ' 2 ) gemäss euerem Verlangen zu Hülfe kommen.
0. Dieselben? sagen :■Diejenigen, welche über Appellationen zu untersuchen undzu erkennen haben, sollen bei der Abfassung ihres Unheils inBetracht ziehen, dass, wenn die Appellation nach einem denProcess entscheidenden Urtheile eingewendet worden , bei kei-ner Gelegenheit die Sache an den vorigen Kichter abgegebenwerden dürfe, sondern die ganze Angelegenheit durch ein ei-genes Urtheil beendiget würden inü«se, indem der wohllhäligeZweck dieses Gosetzeg der zu sein scheint, dass nach deinUrtheile Dessen, der über die Appellation erkennt, kein Ke-curs an den Richter genommen werden könne, von dem ap-pellirt worden Ut. Deshalb sollen die streitenden Theile inihre rroVjnaeu zurückgeschickt werden, und sich überzeugen,dass jede Gelegenheit gellissentlich vermieden und ausgeschlos-sen sei, indem über jede iu Betreff irgend einer Angelegenheiteingelegte Appellation nur erkannt werden darf, dass sie recht-mässig oder unrechtmässig sei. §. 1. Wenn eine streitendePartei aber in dem Glauben stehen sollte, bei der Verhandlungder Sache etwas nicht mit angeführt zu haben, was in demSchon verhandelten Verfahren ausgelassen worden, so soll siees «och vor dem über die Appellation erkennenden Richteranbringen dürfen, ininassen Unserem Wunsche, dass iu denGerichten nur die Gerechtigkeit einen Platz finden solle, er-scheinen will, dass ein ausgelassener vielleicht wesentlicherUmstand nicht ausgeschlossen werden dürfe. §. 2. Wennaber Jemand nach bereits geschehener Eiulegung der Appel-
11) Als Municipalarat.
12) Perpetuum jus. Diese Worte kommen in vcrschicdenfarherBedeutung vor, sowohl in den Pundecten als im Cod. Hiermochte man es wohl mjfßglk ad Cod. const, U de pignor.acl. für us'Ualum nehmen müssen.