Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
118
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118 Codex. L. VH. Tit. 62. De appellationlbus etc.

Ehrenstelleu berufen wird, der bestätigt, sobald er sich nichtder Hülfe der Appellation bedient, selbst wen« er vom KaiserBefreiung erhalten, die Ernennung durch seine Einwilligung.Wenn du nun zu einem Amte berufen appellirt hast, so führevor dem Provincialpräsidenteu den Beweis, das» du recht-mässig appellirt habest.

8. Dieselben an Opitnianus.Wenn wider Einen, der über fünfundzwanzig 1 Jahr altfSt, ein Erkenntniss erlheilt worden, und der Präsident findet,dass die Gründe der eingelegten Appellation nicht binnen derbestimmten Frist angegeben, noch die Sacbe während obschwe-bender Appellation durch Vergleich beseitigt worden ist, sowird er für die Vollstreckung der rechtskräftig entschiedenenSache sorgen.

0. Dieselben. Gruss tfnserm lieben getreuen Jleraclides ,s ).Der Herr des Processes kann die von seinem Geschäfls-besorger im Laufe des Streites anhängig gemachte Appellationauch in dessen Abwesenheit fortstellen.

10. Dieselben an Titianus.Wenn der von einem Curator beslellle Geschäftsbesorgerden Kurzem gezogen hat, so kann er sowohl selbst als derC'nrator zur Hülfe der Appellation greifen; doch kann nurletzterer allein deu Appellationsprocesg forlstelleu. Hat aberder Jüngling inzwischen die Grossjährigkeitserklärung erhalten,oder das gesetzmässige Alter erreicht, so kann er die Appel-lation in eigenem Namen forlstelleu. Geg. zu Vimiuaciuind. 30. September u. d. C, d. K.

if. Dieselben an Antoninus.Bürger und Inwohner, auch wenn sie rechtmässige Ab-lehnungsgründe für sich haben, werden, wenn sie nicht widerrechtmässig geschehene 16 ) Ernennungen appelliren , zu derenBeweis nicht zugelassen.

11, Der Kaiser Constantinus an Catullinus n. A.:Es ist das grösste Unrecht, wenn in (Zivilsachen Appel-lation angemeldet worden, dem Appellirenden mit GefängnisS»oder irgend einer Art anderer Ungerechtigkeit, oder Torturoder Beschimpfung zu bßgegnen, ausgenommen in Criminal-pachen, in denen [der Betheiligte,] wenn er auch appellirenkann, dennoch in dem Verhältuiss stehen muss, dass er nacheingelegter Appellation, wenn er keinen genügenden Bürge»

15) So nach Conti 113 nnd der Bemerkung desselben.M) S. u. C'onat. 27.