Codex, t. Vit Tit. 62. D* appellaiionibus etc. 115
2. Die Kaiser V alentinianus u. Valens an Viventius%Praef. Pract.
Ueber Verbrechen der Proviucialbewohner Sollen die Statt»halter der Provinzen niemals an die Wissenschaft der K.aisefBericht erstalten zu müssen glauben, ohne zuvor Abschrift desBerichts mitgelheilt zu haben, weil die Berichte nur dannvollkommene Wahrheit enthalten, wenn sie entweder durchAnbringen dawider widerlegt 9 ), oder durch Zustimmung be-stätigt werden. Geg. zu Trier, d. 30. December 3(55. U. d.C Va lent ininn us 11. V die im.
3. Dieselben und G' ratianus an Apodcviius.Wenn in irgend einer Sache ein Grund oder eine Noth-wendigkeit vorhanden ist, Unser Urlheil zu erbitten, und Un-seren Bescheid zu erwarten, so soll der Inhalt des Berichtsalle Piuicte vollständig umfassen, so dass es, nach Lesung derhiernach einzurichtenden Anfrage, einer Einsicht der Acten[eigentlich] gar nicht bedürfte, obwohl letztere nothwendigbeigefügt werden müssen. Geg. zu Trier d. 10. Mai 369. u.d. C. Valentinianiis u. Victor.
ZwenintTsechzigster Titel.
De appellaiionibus et consnltatiombust
{Von den Appellationen und Anfragen um Entscheidung.)
1. Ausspruch des Kaisers Scverus g?g. in der Person desMarc. Priscus d. 13. Jan. 209. u. d.O. Pompcjanus und
Avitus:Der Provincialprasident hat zuerst über Jen Besitz erken-nen, und dann das Verbrechen der Gewalttätigkeit erörternmüssen; da er dies nicht gethan, so ist rechtmässiger WeiseWider ihn appellirt worden.
2. Der Kaiser Alexander an Plautianus.Es ist nichts Neues, was du foderst, dass dir, ungeach-tet der Zwischenkiinft der Auctorität Meines Rescripts, dieBefugnis« zum Appelliren nicht abgeschlagen werde.
3. Der Kaiser Gordianus an Victor.Wenn Appellation eingelegt worden ist, so darf, Wennsie auch vom Richter verworfen worden , zum Nachtheil derUeberlegung 1 °) nichts geschehen, und es muss Alles in dem
9) Allcgationibus rcpelluntur, <1. h. damit sich ersehen lasse,was «1er Rutheiligte an dem Berichte auszusetzen habe, undwas er bestreite.
10) Die Glosse versucht vierfach eine Erklärung, was für einedeliberatio gemeint sei; ich verstehe die, zur Ergreifung ei-nes andern zulässigen Rechtsmittel.
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