Codex. L. TU. Tit. 64. De usttris rci jttdicaiae.
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ohne Verbesserung, so würde daraus eine widersinnige nndeinfältige Folge erwachsen, indem die ans den Contracten inder Hegel eutspringeudeu Zinsen mcisfeuikeils die Höhe vonzwölf vom lluudert, laut Unserer Verordnung, nicht erreichen,und also uothweudiger Weise an Stelle der geringeren Zinsengrössere gesetzt werden. Denn wenn auf den Grund derHülfsvollsfreckungsklage ohne Ausnahme Zinzen zu zwölf vomHundert laufen, aus Contracten aber dieser Fall selten eintritt,so begründete in den durch Unser Gesetz ausgenommeneuFällen die Notliwendigkeit diese Unbilligkeit selbst. Um da-her durch ein gutgemeintes Mittel diesem Umstände verbesserndabzuhelfen, verordnen Wir, dass nur die Zinsen vom Canitaleselbst bis auf zwölf vom Hundert durch die Hülfsvollstreckungs-klage sollen gelodert werden können, keineswegs aber irgenddie Zinsen von Zinsen. Denn wenn der vorige Conlract durchdiese Klage erneuert wird , so ist es nothwendig, dass nachdem Erkenntnis» der Lauf der durch den frühem Contract be-gründeten Zinsen eingestellt wird, allein auch auf den Grunddieser Klage andere Zinsen, obwohl nur vom Capital zu lau-fen anfangen, und nicht deshalb, dass etwa der Betrag vonCapital und Zinsen zusammen geworfen worden, die Zinsenvon der ganzen Summe nachher berechnet werden , sondernblos die vom Capital. §. 1. Da auch das Alterthum den ver-urteilten Beklagten zum schlechten Beispiel noch eine Hülfs-frist von zwei Monaten zugestand, den Bürgen ober dieseRechtawohltbat nicht zu Gute kömmeu Hess, so dasa eg dadurchden Obsiegenden freistaud, von den verurtheilten Personenwegen dieser gesetzlichen Vorschrift abzugehen, und von ihrenBürgen oder Creditauftraggebern 4 ) die zuerkannten Gelderoder Sachen sogleich einzufodern, so verordnen Wir, um dieseHärte aufzuheben, den viermonatlichen Zeitraum, welchen Wh?den Verurtheilten selbst zu Gute geordnet haben, auch auf de-ren Bürgen und Creditauftraggeber auszudehnen, damit nichtdas gauze Gesetz aufgehoben werde. Denn da der für fremdeVerbindlichkeit Eintretende zur Zahlung geuölhigt ward, under den Beklagten selbst zur Zahlung wider dessen Willen uö-thigte, so empfand letzterer gar nicht die Wirkung unsererGnade, weil er durch die Mittelsperson des Bürgen sofort zurZahlung geuölhigt ward.
4) Mandaiorcs dieuntur guorum mandaio aVicui peeuniacredita est, et co distant a fidejtissoribus, qtiod auctoris sinlcontrahendo negotii, ergo tunquaui tuiclores praeceduni.Brissou. s. Paud. Buch 46. Tit. 7.