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6 (1832)
Entstehung
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108
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108 Codex. L. VII Tit. 54. J)e usurk rdjudicuiue.

9. Dieselben an Glycon.Diejenigen, welche du für deine Schuldner ausgibst, ver-klage vor dem Provincialstatthalter; dieser wird, sie mögendie Schuld eingestehen, oder Ieuguen und überführt vernrlheiltworden »ein, wenn sie binnen der ihnen gesetzten Frist keineZahlung geleistet, und eine Vollstreckung des gefällten Er-kenntnisses, auch durch Abpfändting und Verkauf |voii Hülfs-gegenstäuden] den oft darüber getroffenen Anordnungen ge-mäss, verdient haben , die rechtliche Hülfe dir angedeihen las-sen. Geg. den 5. Novembr. n. d. C. d. K.

Vierundfunfzigster Titel.

De «8« r is rc i j u d i c a I a e,

(Van den Zinsen der rechtskräftig entschiedenen Sache.)

1. Der Kaiser Antoninus an die Erbschaftsprocuratoren' 1 ).

Wer ein Vermögen zufolge des ergangenen Erkenntnisses

rechtlich verfolgt, der wird auch darauf Rücksicht nehmen,

dass der Schuldner, sobald er nach Verlauf der ge»etzniässigeu

Zeit 3 ) dem Bescheide nicht Genüge geleistet hat, für die

darüber verflossene Zeit zwölf vom Hundert verzinse.

2. Der Kaiser Justinianus nn 3Ienna, Praef. Praef.

Wer znr Zahlung verurtheilt, die Berichtigung der ihmauferlegten Summe über vier Monate, vom Tage der Verur-teilung, oder wenn Appellation erhoben worden, vom Tageder Bestätigung des vorigen Erkenntnisses an zu zahlen, ver-schoben hat, der, verordnen Wir, soll zwölf vom Hundert anZinsen zahlen müssen, ohne dass auf ihre Person die altenGesetze, welche vier und zwanzig vom Hundert auferlegten,noch Unsere eigene Verordnung, welche sechs vom Hundertvorschreibt, Anwendung haben sollen. Geg. zu Coustantiuopeld. 7. April 529. u. d. C. Decius.

3. Derselbe an Joannes, Praef. Praet.

Wir verordnen, dass der Verurtheilte nach Verlauf derihm von Uns vergönnten Frist von vier Monaten zwar, derNatur des in die Verurtheilung begriffenen Gegenstandes ge-mäss, zur Verzinsung zu zwölf vom Hundert gehalten werdensoll, jedoch blos zu der des Capilals und nicht zu der der ausdem frühern C'ontract in die Verurtheilung mitbegridenen Zin-sen. Denn da Wir bereits verordnet haben, dass Zinsen vonZinsen durchaus nicht Statt haben sollen, so wollen Wir auchkeinen einzigen Fall übrig lassen, wo ein Kunstgriff dieserArt angewendet werden könnte. Bliebe aber [dieser Fall]

2) Nach Cont. ist hinzuzusetzen VI sei.

3) In der Regel 4 Monate.