Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
106
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106 Codex. L. VII. TU. 53. De cxecutiono rei judicatac.

5. Die Kaiser Diocletianus und Maximianus an Va-

teilt inus.

Wer zur Zahlung um einen Aufschub bittet, von dem istes klar, dass er «ich bei dem Erkenntnis beruhig* habe, gleichdem, der »ich auf irgend eine andere Weise dabei beruhigthat. Denn die Auctorita't rechtskräftig entschiedener Sachegestattet nicht, da» Beendigte wieder aufzufrischen.

6. Die Kaiser Honorius und Theodosius an Julianus,

L'roconsul von Aj'rica.

Diejenigen Verhandlungen, welche in öffentlichen Acten 9 9 )enthalten sind, -wollen Wir, »ollen eine ewige Dauer haben,denn e» darf die öffentliche Glaubwürdigkeit durch deu Toddes Richters nicht verloren gehen. Geg. zu Raveuna d. 30.Aug. 414. u. d. C. (Jons ta n ti u,s u. (Jonstaus.

Dreinndfmifzigster Titel.

De executione reijudicatae.{Von der Vollstreckung rechtskräftig entschiedener Sache.)1. Die Kaiser Severus und Antoninus an Justinus.E» hat der Richter die Auspfändung und deu Verkauf[der Hülfsgegenstäude] wider Marcella, da die» vor rechts-kräftig entschiedener Sache geschehen, zu voreilig verfügt.Es ist also angemessen, da»» du mit Beobachtung der Ordnungzuvörderst eine Klage wider dieselbe erhebest, uud nach Er-örterung der Sache das Erkenutniss erhaltest. Geg. d. 30. Jan.20(i. u. d. C. Alb in. u. Aemiliau.

2. Dieselben an Agrippa.

Wenn Dn über den Gegenstand, der zur rechtlichen Ent-scheidung gekommen, keine Erneuerung der Verbindlichkeiteingegangen bist, so wird der Provincialpräsident befehlen, dierechtskräftig entschiedene Sache auch durch Abpfäudung uudVerkauf [von Hiüfugegenständeii] zur Vollstreckung zu bringen.Ist hingegen eine Erneuerung der Verbindlichkeit geschehen,so steht dir die Klage aus der Stipulation zu , und du kannst,nach Bestellung eines Richters im Wege Rechtens vorschreiten.3. Der Kaiser Antoninus an Agrippa.

Die geschehene Beobachtung der rechtlichen Förmlich-keiten und eingetretene Verzögerung der Befriedigung erfoderueine wirksamere Rechtshülfe. Wenn du daher den Proviucial-präsideuten, der die rechtskräftig entschiedene Sache zu voll-strecken hat, angegangen bist, und angegeben hast, das» zun»

99) Monumenla publica, s. O o t h. ad Cod. TL XVI. s. 55.

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