Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
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105
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Codex. L. VII. Tit. 62. De rc judkata.

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£«, dass, auch wenn er gelbst Jemanden, als sei er neinSchuldner, gleichviel ob in einer Crimiual- oder Civilsacbe,angeklagt hat, dieser nichts desloweniger dieselben Privilegiengemessen solle, weil es nicht zu gestatten ist, dass diejenigen,welche die vorgedachten Bevorrechlungen (wie schon vorher er-wähnt worden) in Ansprach nehmen, etwas Mehrere« vonihren Gegnern sollen fodern dürfen, als sie selbst, von Andernangegriffen, zu leisten nö'thig haben würden; und zwar derge-stalt, dass diese Bestimmung in Ansehung aller Privilegien,die aus Guaden, oder im Allgemeinen diesen oder jenen öffent-lichen Stellen, Schulen oder Würden, oder im Besondern die-sen oder jenen Personen zugestanden sind, oder künftighinnoch werden, beobachtet werden solle, es möge dies in den kai-serlichen Verfügungen oder Rescripteu ausdrücklich mit bevor-wortet, oder ausgelassen sein oder werden.

ZwciunuTunfzigster Titel.De rejxidicat a.

{Kon rcchtsJcräftig entschiedener Sache.)

i. Der Kaiser Antoninus an Sieilator.Bei rechtskräftig entschiedener Sache inuss es zwar seinBewenden behalten. Kannst du aber beweisen, dass derjenige,dem du verurtheilt worden bist, das, was er durch Diebstahlverloren zu haben schien, wieder erhalten habe, so kannst dudich wider den die Ilülfsvollstrecknngsklage Erhebenden mitder Einrede der Arglist schützen. Geg. d. 18. Febr. u. d. C.Antoninus V. und Balbinus II.

2. Derselbe an Pacatianus-Wenn rechtskräftig entschiedene Sachen unter dem Vor-wande der Berechnung wieder aufgewärmt werden dürften,so würde kein Ende der Processe abzusehen sein. Geg. zuRom d. 4. * u. d. C. Laetus u. Cerealis.

3. Derselbe an Demetrius und Andere.Wenn euch anbefohlen worden ist, das Geld, was ihrdurch falsche Rechnung untergeschlagen habt, mit eiuer Strafezurückzuerstatten, und ihr, nachdem euch des Präsidenten Be-fehl bekannt geworden , nicht appellirt habt, so miisst ihr dieganze Summe erlegen.

4. Der Kaiser Gordianus an Antoninu s.Unter dem Vorwande neuer nachher aufgefundener Ur-kunden dürfen rechtskräftig entschiedene Sachen nicht wiederaufgehoben werden. Geg. d. 8. März.