Cuuex. L. VII. Tit. 16. De Überall caussa.
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alt ist, sondern gleichwie bei den iu den Kirchen geschehen-den Freiheitsertheüuugen auf diesen Altersunterschied keineRücksicht genommen wird, so befehlen Wir dies auch bei al-len von den Herren ertheilt werdenden Freiheiten, sei es inletzt willigen Verfügungen, oder durch die Richter, oder aufandere gesetzmäßige Art und Weise, zu beobachten, dass AlleRömische Rürger sein sollen. Denn es ist Unsere Meinung 1 ,Unsern Staat vielmehr zu vergrö'ssern als zu verkleinern.
3- Derselbe an Joannes Praef. Pract.Wenn Jemand, unbeweibt, seine Sclavin als Concubine bei»ich hat, und in diesem Verhältniss bis an seineu Tod verbliebenist, auch vielleicht Rinder mit ihr gezeugt hat, so befehlen Wirhiermit, es den Erben des Verstorbenen keinen Falls zu gestat-ten, dieselbe, oder ihre Rinder dafern sie deren gehabt, in dieSclaverei zu führen, sondern sie soll unter gewissen Bestim-mungen nach des Herrn Tode zugleich mit ihren Rindern inFreiheit gesezt werden, wenn sie Rinder haben sollte. DemHerrn selbst hingegen geben Wir freie Macht und Gewalt,bei seinen Lebzeilen von seiner Sclavin und der mit ihr er-zeugten Nachkommenschaft einen Gebrauch zu machen, wie erwill, und auch in seinem letzten Willen über sie nach Belie-ben zu verfügen, d. h. sie als Sclaven Andern zu vermachen,oder namentlich iu diesem Verhältniss den Erben zu hinterlas-sen. Wenn er sie aber mit Stillschweigen übergangen, sosollen sie nach seinem Tode iu Freiheit versetzt werden, der-gestalt, dass der Tod des Herrn für sie der Anfangspiinctder Freiheit sei. Den verheirntheteu Männern gestatten aberweder die alten noch Unsere Rechte, Freie oder Sclavinnen zuCoiicubinen zu haben. Geg. zu Constantinopel d. 1. Nor.531. nach des L am päd. u. Orest. Cous.
Sechzehnter Titel,De libcrali c a u s s a.( Von FreihcitsangelcgenJieitcn.)1.. Der Kaiser Antoninus an Saturninus.Du bist zwar einer unerlaubten und unschicklichen Thatgeständig, weil Du angibst, Deine freigeboreneu Rinder ver-kauft zu haben; weif aber Deine That Deinen Rindern nich«schaden darf, so geh zum zuständigen Richter, dass die Sachenach Ordnung Rechtens abgemacht werde. G. d. 11. Febr.2. Derselbe an T' cronianus.Wenn Diejenigen, von denen Du behauptest, dass sie DeineSclaven seien, vom Gegentheile für Freie ausgegeben werden,so rmiüs auf gewohnte Weise über ihr Staudesrecht Unter-