36 Codex. L. VII Tit. 15. Commtm'ut da manumissionibiis.
der Welt geschieden ist, so soll seine Nachverlassenschaft deingesetzmässigen Weg folgen. Hat der Niessbraucher hingegenallein die Freiheit erlheilt, und zwar dergestalt, dass er demEigenheilsherrn den Niessbrauch abtritt, so soll der Letzteredas vollkommenste Hecht an den Sclaven haben, dergestalt,dass der Sclav Alles für ihn erwirbt, nach den allgemeinei»von Sclaven und Herren angenommenen Grundsätzen. Hat ihnaber der Niessbraucher aus Dankbarkeit vom Niessbrauch be-freiet, und ihn mit der Freiheit beschenkt, so »oll der Sclavzwar an geinen Eigenheitsherrn gebunden bleiben, allein ihmnicht die Notwendigkeit auferlegt werden, solange der Niess-braucher lebt, oder der Niessbrauch bestehen kann, dem Ei-genheitsherrn Folge und Dienste zu leisten, sondern es sollenihn Unsere Statthalter schützen, dass er unangefochten bleibe.Nach dem Tode des Niessbraucher« oder sonstiger Erlöschungdes Niessbrauchs aber soll er dem Herrn dienen, und Alles,was in der Zwischenzeit an ihn gelangt ist, für seineu Herrnerwerben. Solchergestalt soll Unserer Constitution zufolgeTrennung zwischen Sclaven und Freien bestehen, und nichtdem alten Rechte noch der Sclav derselbe bleiben und aufkeinen Herrn Rücksicht zu nehmen brauchen. §. 1. Wirfügen diesem Gesetze auch Das hinzu, dass, mit Verwerfungdes alten Unterschiedes der Personen, den Eltern, ohne Unter-schied des Geschlechts, erlaubt sein solle, ihren der Religiongeweihten oder aus der Gewalt entlassenen Kindern jeden Gra-des, aufzuerlegen, Sclaven zur Freiheit gelangen zu lassen, seies vor dem Statthalter, in den Kirchen, oder welche anderegesetzmässige Art und Weise der Auftragertheiler sonst ge-wollt hat. Denn da sowohl in Ansehung der Beerbung alsjeder audern Hinsicht zwischen den Kindern beinah* {rar keinUnterschied ist, so soll auch dies im vorgedachten Fall so ge-halten werden, zumal es der Freiheit zu Gunsten ist, derenPflege und Schutz Eigeulhümlichkeit der Römischen Gesetze,und vorzüglich Unserer Majestät ist. Geg. d. 18. April 630.u. d. C. Lampadiua u. Orestes.
2. Derselbe an J ulianus Vruef. freiet.Wenn Jemand seinem Sclaven die Freiheit ertheilt, magin der Kirche, oder in einem heiligen Gebäude, oder vor ir-gend einem Tribunale , oder vor dem Richter, der nach denGesetzen die Erlanbniss hat, dieselbe zu ertheilen, oder fan Testa-mente, oder in einem andern letzten Willen, uumittelbar oderfideicouimissarisch, so soll er auf keine Weise beschränkt wer-den, das Alter derer, die zur Freiheit gelangen, zu berücksich-tigen. Denn Wir wollen nicht, dass Derjenige allein dasRömische Bürgerrecht erwerben solle, wer über dreissig Jahr