Codex. L. Yll. Tit. 15. Commnnia de mnnuinissionibus. 35
12. Dieselben an Quieta-Ein begangenes Plagium tliut zur Veränderung des Stan-desreehls einer Freien gar nichts, sondern es ist bekannt, dassdie Entführte ihr angeborenes Gebnrtsrecht auch nach diesemEreigniss behalte. Geg. d. 29. Nov. u. d. C. d. R..
13. Dieselben an 3/ e lande r.Wer behauptet, ein Freigeborener zu sein, ohne es zu be-weisen, verliert dadurch nicht seinen Staud als Freigelassener.D. 7. üec.
14. Dieselben an A.ri sioiel es.Einer Freigeboinen kann dadurch, dass augegeben wird,sie sei wie eiue Sclavin Namens eines geschlossenen Ver-löbnisses [der ISraut] gegeben worden, nicht der mindesteNachtheil entstehen. Geg. d. 26. Dec.
Fünfzehnter Titel.C o in in u n i a d e m a n u m i s s i o n i l> u s.{Allgemeine Hegeln über die Freilassungen-*). 1. Die Kaiser Justinianus an .Tnli.anus l'raef. l'raei.Wir befehlen, dass, wenn der Eigenheitsherr einem Scla-dessen Niessbraiick einem Andern zuständig war, die Frei-heit ertheilt hat, nicht dem alten Herkommen gemäss, derselbesowohl die Freiheit als auch seiueu Herrn verlieren soll, sodass nicht einmal eine Person vorhanden ist, für die er das er-werben kö'une, wag au ihn gelangt; sondern wenn beide, sowohlder Eigeiiheitsherr, als der Niessbraucher ihm übereinstimmenddie Freiheit ertheilt haben, er mit voller rechtlicher Wirkungfrei werden, und wenn er nachher etwas erworben habe,dies ihm gehören solle; wenn aber der Eigeuheitsherr alleindie Freiheit ertheilt habe, ohne Einwilligung des Niessbrau-cners, derjenige, welcher die Freiheit vom Eigenheitsherrn er-kalten hat, zwar zu dessen Freigelassenen gezählt werden, undwenn er etwas in der Zwischenzeit besitzt, dies für sich, er-werben, behalten, und seiner Nachkommenschaft hinterlassensolle, während das Freilasserschaflsrecht in allen Stücken un-versehrt bleibt, wenn nicht auch dies ihm nach den Gesetzenerlassen worden, der Freigelassene selbst jedoch, als Sclav beidem Niessbraucher Zeit dessen Lebens bleiben soll, oder bisderselbe sonst auf eine gesetzmässige Weise erloschen ist 22 ).Denn wenn der Niessbrauch auf irgend eine Weise erlischt,bo soll ihm die Freiheit ertheilt werden, zu leben, wie er will;wenn aber der Freigelassene noch vor dem Niessbraucher aus
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22) Es ist besser diesen ganzen Satz als einen zu betrachten..
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