Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
31
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(Jodkx. L. VII. Tit. IS. Fro quihns causis servi pro etc. 31

sonst zur Bestrafung der Verbrecher Macht bat, zu Jebens-wierigem Gefa'ugniss Verurlheilten nicht zur Freiheit gelangenkönnen, bo können auch solche, die iunerhalb der Strafzeitfrei und Erben zu sein geheissen worden, oder ein Vermächt-niss oder Fideicommiss empfangen haben, weder die Freiheiterhalten , noch etwas Ton dem ihnen Ausgesetzten erwerben.Wenn sie aber ihre Strafzeit erfüllt haben, so können sie,frei von jedem Baude, und gleichsam in ihr Toriges einfa-ches Sclavenverliä'ltniss zurückversetzt, sowohl der Freiheit,als auch Dessen theilhaftig werden, was sie zu dieser Zeitans den Testamenten ihrer verstorbenen Herren erhalten haben,ohne dass der früher erlittenen Strafe Frage geschieht.

2. Hie Kaiser Valerianus und Gallicnus an Theo-dorn s.Wessen Freilassung in einem Testamente verboten wor-den ist , der kann nicht zur Freiheit gelangen ; allein eskommt im vorliegenden Falle darauf an, ob der Testator dieFreilassung [z. B.] Derer, die , wie er sagt mit seinem Sohneerzogen worden , wegen des häuslichen Dienstes und nöthigenBedarfs für seine Rinder , ebensowohl als ihren Verkauf ver-boten , oder ihnen als solchen, die sich schlecht aufgeführt,gleichsam eine Strafe auferlegt habe. Denn im ersten Fallkann ihm nach dein Ableben Dessen, für den dadurch ge-sorgt ward, indem dadurch die Nothweudigkeit des persönli-chen Dienstes erledigt wird , die Freiheit zu Theil werden;im letztem Fall muss aber das, was der Strafe wegen widerdie Sclaven bestimmt worden, nothwendiger Weise seine Gül-tigkeit behalten, wasmaassen es Meinen kaiserlichen Vorfah-ren gefallen, dass eine derartige Vorschrift in einem Testa-mente den sich schlecht aufgeführt habenden Sclaven eine im-merwährende Sclaverei aufbürde, dergestalt, dass sie auchJ" c durch einen untergeschobenen. Käufer zur Freiheit ge-langen können.

Dreizehnter Titel.

/ ro quibus c aus in servi pro pratmio li-

<> frlatem a eeip ivn I.

{Aus welchen Gründen Sclaven die Freiheit zur Belohnung

erhalte n.)

t. Die Kaiser Diocletianns und Maximinnus an Fir-

minnus.Um die gewissenhafte Bekümmerniss zur mehrerern undsorgfältigem Beobachtung der Treue mit einer rechtlichen Be-lohnung gebührendermassen zu vergelten, sollst Du, wenn