Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
30
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AÖ Codex. L. VII. Tit. 12. (hii noit posmini ad libertaletn etc.

4. Derselbe an F elicis si mus.Wenn Du, noch nicht zwanzig Jahr alt, Sclaven über-geben hast, um ihnen die Freiheit zu gewähren, so wird dasGeschehene durch den Senatsbeschluss für ungültig: erklärt.

Auih. Vi sponsalitia larg. §. Et hocquoque. (Nov. CXIX. c 1.),,Heutzutage aber können sie von dem Zeitpunkte au,,,wo sie testiren können, auch die Freiheit hinterlassen,„während das alte Gesetz wegfällt."

5. Derselbe an Priscus.Wenn erwiesen werden kann , dass eine Freiheitserthei-Inng zum Schaden dessen , was dem Fiscus verschuldet wird,geschehen sei, so gilt sie nicht. Wenn aber Der, den DuVater nennst, dem Käufer Geld gegeben hat, und von diesemlosgekauft, dadurch zur Freiheit gelangt ist, so wird nichtangenommen , dass dem Vermögen Dessen ' °) etwas abgehe,der Schuldner des Fiscus ist.

C. Die Kaiser Dio'cletianus und Maximianus anOlympius.

Es ist eine bestimmte Rechtsregel, dass der Vormundauch nicht die fideicommissarische Freiheit, die seine Münde-lin einigen Sclaven zu gewähren hat, ertheilen könne. WeunDu daher diejenigen, um deren Freilassung Du zu einer be-stimmten Zeit Deines Alters gebeten worden, nicht zur Frei-heit geführt hast, sondern Dein Vormund sie freigelassen hat,so sind sie Sclaven geblieben.

7. Dieselben an Zoticus.Wenn Dein Herr aus der Verwaltung einer Cur Schuld-ner geworden, und zahlungsunfähig, Dir fideicommissweisedie Freiheit hinterlassen hat, so kann Dir sein Wille nichtsnützen, da man als Regel angenommen hat, dass hei fldei-commissarischen Freiheiten nur auf den Erfolg Rücksicht ge-nommen werde.

Zwölfter Titel.

Qui non possunt ad Hb ert atem pervenire.

{Wer nicht zur Freiheit gelangen leann.)1. Die Kaiser Severus und Anioninus an Torquatus.Da der verewigte Claudius , Mein kaiserlicher Vater ver-ordnet hat, dass die Ton den Provinzialpräsidenten, oder wer

laut dem Herrn dem Wunsch zu erkennen giebt, ihn frei-zulassen , weil man dies für eine Art Zwang hielt.19) Des Verkäufers.