26 Codex- L YU. Tit. ( J. De servis reipublicae manumitt.
4. Der Kaiser AI ex an der an Sahinianns.Wenn Du, wie Du vorträgst, mit Zustimmung des Gläu-bigers , dem Da mit andern Sclaveu verpfändet worden , -vomSchuldner freigelassen worden bist,' so hast Du zur Freiheitgelangen können. G. d. 10. Mai 222. u. d. C. Alexander.
5. Derselbe an lüxtriiatianus.Wenn den Gläubigern Genüge geleistet worden igt, sowerden die verpfändeten vom Schuldner freigelassenen Scla-vinnen frei; denn der Freilasser würde selbst wenn er zubehaupten wagte, das» er es zum Schaden seiner Gläubigergethan habe, in der i Absicht die Freiheitsertheilungen zu wi-derrufen, sowenig gehört werden dürfen, wie seine Erben.
6. Derselbe an Au et io.Wenn Dein Vormund mit Deinem Gelde gekaufte Scla-ven freigelassen hat, so sind sie, weil Sclaveu dieser Art,wie alle übrigen mit dem Gelde eines Unmündigen gekauftenGegenstände, der Constitution meiner kaiserlichen Vorfahrengemäss , pfandrechtsweise haften , zu Gunsten der Unmündi-gen nicht frei geworden.
7. Der Kaiser Gordianus an Juliana.Gleichviel, ob Du bei Deiner Verheirathung Sclaven zurMitgift gegeben hast, oder Dein Ehemann sie nach erhaltenerMitgift mit dazu gehörigem Gelde gekauft hat, so ist dasEigentimm, aus rechtmässigen Gründen an ihn gelangt; unddarum ist der Versuch von Deiner Seite, über das Staudes-recht der Freigelassenen Frage zu erheben, ganz vergebens,indem sie Eigenthum dessen geworden, der sie gekauft, oderzur Mitgift erhalten hat, auch von diesem freigelassen werdenkonnten.
Neunter Titel.
De s er vis r cipuhlic ae m annml 1 1 en ä i s.
{Von der Freilassung der den städtischen Gemeinwesen gehöri-gen Sclaven.)
i. Der Kaiser G ordianus an Epig o n us.Wenn Du, als öffentlicher Sclav, nach Vorschrift desMunicipalgesetzes und den Constitutionen der Kaiser, vomstädtischen. Senat auch mit Einwilligung des Präsidenten derProvinz, freigelassen worden bist, so wirst Du nicht clenlu.ll),dass derjenige, den Du zum Stellvertreter gegeben, die Fluchtgenommen, wiederum genöthiget, in das Joch der Sclavereizu treten , aus dem Du durch die Freilassung getreten bist.