Codex. L.TH. Tit. 8. De seruo pigndri dato manumkso. 25
den, der Hirn ein Vermächtnis» der Art Linterliegs, oderwenn er diese Ansicht nicht gehabt, that er es aus Neigungzu seinem Mittheilhaber, um ihm denselben zuzuwenden ; das»seine Erben den Sclaven besitzen sollen, wer am wenigsten«ein wolle, sondern er hat ihn vielmehr you seinem eigfenenVermögen ganz und gar entfernen wollen. Dies gegeneinandergehalten, erklären Wir, überall Begünstiger der Freiheit, denzweideutigen Willen des Testators, nls habe er denselben zuseinem Antheile mit der Freiheit ein Geschenk machen wollen.So soll nun, nachdem Wir bestimmt haben, wie es in Fül-len dieser Art in Betreff Mehreren gehöriger Sclaven gehaltenwerden solle , dem Inhalte dieses Gesetzes zufolge auch dieseFrage beseitigt sein. Er soll also zu dem Antheüe des Te-stators , dessen Willen gemäss, frei sein, zu dem andernAnlheile aber Unserer Verordnung zufolge, wobei der Werthdem Inhalt der vorgedachten Constitution gemäss, entwederden übrigen Mittheilhaberu vom Erben entrichtet werden soll,oder wenn sie ihn nicht haben annehmen wollen, derselbeihnen angeboten , versiegelt und aitf ihre Gefahr niedergelegtwerden, iinmaassen es eine kaiserliche Pflicht' ist, ;der huma-nem Ausicht vor der hartem den Vorzug zu geben.
Achter Titel.
De servo pignori dato viaiiumisso.(Pon der 1'reilassung' eines verpfändeten Sclaven.)1. Die Kaiser Severus und Antoninus an Pröculus.Wenn gleich der Ehemann , wenn er zahlungsfähig ist,einen zur Mitgift gehörigen Sclaven freilassen kann, so un-terliegt es dennoch keinem Zweifel, däss Du , wenn Du der*rau zum TJnterpfande gegeben worden bist, die Freiheit nichtwider deren Willen erlangen könnest.
2. Dieselben anAbascantus.Die von einem Schuldner des Fiscus einem Sclaven, dernicht in rolge eines besondern Uebcreinkommeus , sondern nurzufolge des Vorrechts des Fiscus verpfändet ist, ertheilte Frei-heit wird nur dann widerrufen, weuu entdeckt wird, dasses in betrügerischer Absicht geschehen sei.
■3. Dieselben an Antonius.Dass derjenige, wer sein gegenwärtiges und zukünftige»Vermögen verpfändet hat, seineu Sclaven die Freiheit erthei-len könne, ist gewiss. In Ansehung der nach Pfandrechtbesonders übergebenen oder verpflichteten Sclaven ist dies nichtHechtens.