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commum nervo viiinumumo.
lernt, so soll, ohne Unterschied des Geschlechts, mit Aus-nahme der Schnellachreiber und Aerzte, ihr Werth auf dreissigGoldgulden erhöhet werden. Ein Schnellschveiber oder ArztBollen aber, ohne Unterschied des Geschlechts, der erste bisauf fünfzig., und der zweite bis auf sechzig' Goldgulden ge-schätzt werden. Sind die gemeinschaftlichen Sclaven Eunuchen,nnd über zehn Jahr alt, so sollen sie, wenn sie keine Kunstverstehen, fünfzig Goldgulden geschätzt werden, wenn aberKünstler, bis auf siebenzig. Denn die unter zehn Jahr altenEunuchen, wollen Wir, sollen nicht mehr als dreissig Gold-g'iildeu geschätzt werden, und die Mittheil li ab er ihren zustän-digen Autheil empfangen, und zur Erlheilung der Freiheitdurch die zuständigen Richter genöthigt werden. §. 6. Wennaber einer von mehreren Mittheilhabern einem Sclaven die Frei-heit entwederzuertheilenoderzu hinterlassen wünscht, und denWerth erlegt, und der oder die andern Mittheilhaber erklären, ihmselbst die Freiheit ertheilen und den Werth zahlen zu wollen, sowird die Sache Dessen den Vorzug verdienen, wer zuerst zudiesem Werke der Barmherzigkeit geschritten ist. Wenn aberAlle unter dem Vorwande der zu ertheilenden Freiheit hierauf an-fragen, so soll der zuständige Richter alle zur Freiheit nö'tbigen,ohne den Werth zu empfangen , wobei sodann das Sondergutunter alle je nach ihrem Eigentbnmsantheil zu vertheilen ist;die Gerechtsame der Freilasserschaft, erhalten aber alle, wel-che die Freiheit ertheilt haben, in Geini^slieit ihres Wesensgleichmässig. §. 7. Das Anwachsungsrecht, was die altenRechte in Ansehung der Freilassung von Mehreren gemein-schaftlich gehörigen Sclaven einführten, soll ohne alle Wirk-samkeit sein, und werden Wir fernerhin nie wieder Statthaben lassen. Geg. d. I, Apr. 530. u. d. C! La in päd. u.O r e 81.
2. Derselbe an Julianus Praef. Prael.Da es ein von allen Rechtsgelehrten angenommener Satzist, dass ein Mehreren gemeinschaftlich gehöriger Sclav jedemseiner Herren theils gehöre, und theils nicht gehöre, so daiser aus diesem Grunde sowohl selbst mit einem Vermächtnis«bedacht, als vermacht werden kann, so trat eine Frage" folgen-der Art ein. Zwei oder Mehrere Herren hatten einen ge-meinschaftlichen Sclaven , und einer von ihnen vermachte demSclaven selbst seinen Antheil, den er an ihm hatte. Durchdie einmal zu Zweifeln gegebene Gelegenheit, erhob das Al-tcrthiim hierüber eiuen gewaltigan Streit. Nach oftmaligerErwägung über den Sinn dieses Vermächtnisses, halten Wirdenselben für einen doppelten. Entweder glaubte der Testator,,es könne der Sclav, au dr:.i er einen Aulheil halle, frei wer-