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6 (1832)
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Codex. L. VH. Tit. 7. Du communi nervo iiianumtsso.

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3 ) de«

heitsertheilung treffen wolle, dies tliun könne, wo sodann seinTheilhaber zum Verkauf seine» Anlheils, wie gross er densel-ben au dem Sclaveu besitze, die Hälfte, das Dritlheil, oderder wie vielste es sonst sei, geuöthigt werden solle. Und.wenn es mehrere Tlieilbaber sind, von denen einer die Frei-heit ertheilen will, so sollen alle andern zum Verkauf ihrerAntheile, die sie au dem Sclaveu haben, an den oder dessenErben zu verkaufen geuöthigt werden, der die Freiheit demSclaveu zu ertheilcu verlangt, wenn auch der gemeinschaftlicheSclav selbst mit zum Erben eingesetzt worden ist, und jenerdies 11 ) sterbend gesagt hat, jedoch dergestalt, das« derjenige,welcher die übrigen Antheile augekauft hat, oder seine Erbendie Freiheit jeden Falls ertheilen müssen. §. 2. Wenn sichaber der, oder die Theilhaber weigern, den Preis anzunehmen,so geben Wir ihm die Erlaubniss, denselben durch öffentliche)Personen auzubieten und versiegelt in einem heiligen Gebäudeniederzulegen, und dergestalt die Möglichkeit zu haben, denSclaven mit der Freiheit zu beschenken, so dass dieser dievollständigste Freiheit und das Komische Bürgerrecht gemesst,ohne einen der Mittheilhaber fürchten zu müssen; denn diesehaben es sich lediglich selbst zuzuschreiben, wenn sie die An-nahme des Preises, den sie proGtireu konnten, verzögert haben.ij. 3. Damit aber nicht in Betreif des Sonderguta des Sclaveuirgend ein Zweifel entstehe, so befehlen Wir, dass sein Son-dergut an alle Mittheilhaber gelangen solle, und zwar je nachden Antueilen, zu denen jeder das Eigenthum des Sclaven be-sitzt, wobei jedoch demjenigen, der sterbend dem Sclaven dieFreiheit erlhcilt hat, die Erlaubniss zu ertheilen ist, dem Frei-gelassenen auch den ihm gebiihreudeu Autheil am Sondergutzuzugestehen. — Die Rechte der Freilasserschaft gelangen aberohne Zweifel in ihrer Reihenfolge an Den, der die Freiheiterüieilt hat. §. 4. Wenn aber ein Sclav einer Rechnungsfüh-rung vorgesetzt ist, so muss, damit die Rechnungen nichtverloren gehen, oder die Freiheit verhindert werde, der Prä-sident der Provinz, oder der zuständige Richter eine Zeit be-stimmen , binnen der, nach vorher gefertigter Rechnung undHerausgabe des sich daraus ergebenden Vorraths, Derselbe aufdiese Weise zur Freiheit gelangen muss. §. 5. Damit aberder Betrag des Werths eines Sclaveu nicht unbestimmt sei,sondern feststehe, so befehlen Wir, dass der Preis eines Scla-ven oder einer Sclavin, die keine Kunst erlernt haben, aufzwölf Goldgulden geschätzt werden, jedoch die erst dag zehnteJahr ihres Alters erreicht haben, nur auf zehn Goldguldenhoch gestellt werden sollen. Haben nie aber eine Kunst er-

11) Dass 'er frei sein solle, sonst erw Jrbtj er'ilie Erbschaft den soeih.