Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22 Codex. L. VII. Tit. 7. De commwti scrvo manumisso.

entstehen, sondern ihnen nach allem Recht beständig mit ihrenGerechtsamen daran verbleiben. Aber auf künftig werdendeFreigelassene soll gegenwärtige Constitution Anwendung haben.Geg. zu Constant. den 1, JMov. 531 u. d. C. Lump ad. undOrest.

Siebenter Titel.

De comniuni servo manumisso.{Von einem Mehreren gehörigen freigelassenen Sclaven.) '1. Der Kaiser Justinianus an Julianus, Praef. Fraet.Es ist bei den alten Rechtslehrern vielfacher Streit inBetreff der Mehrern gehörigen Sclaven und deren Freibeitser-theiltiug und darüber entstanden, wann dein einen Herrn derAnthcil desjenigen zuwächst, der die Freiheit ertheilt, und wennnicht, hauptsächlich aber in Ansehung der Soldaten, die Frei-heitsertkeilungen dieser Art treifen, und es hat sich bei Mar-ti anus unter den Constitutionen des verewigten Kaisers Se-verus eine solche gefunden, worin dieser Kaiser verordnetbat, dass den Erben des Soldaten die Notwendigkeit auferlegtwerden sollte, den Antheil des Mittheilhabers an sich zu kau-fen, und den Sclaven mit der Freiheit zu beschenken. Es istaber auch eine andere Constitution der verewigten Kaiser Se-verus und Anton in tis gefunden worden, worin im Allgemei-nen dem Thcilhaber die Notwendigkeit auferlegt ward, seinenAutheil dem andern Theilhaber zu verkaufen, insofern einemSclaven die Freiheit ertheilt werde, wenn auch aus dem Ver-mögen des [letztem] Theilhaberg auf den Fall «eines Todesdein andern nichts zufliesse, und solle, dem zufolge, was VI-pianus im sechsten Buch über Fideicommisse und Paulusim dritten über Fideicommisse berichtet, der Preis durch dasErmessen des Prätors bestimmt werden, wo sich auch aufge-zeichnet findet, was Sextus Ca eil ins, der Ausleger Iü ) desalteu Rechts, gesagt hat, dass der Mittheilhaber zum Verkaufseines Antheils genöthigt werde, insofern ein Sclav frei-gelassen wird, was auch Ma rce I Ins zu Juliauiis in dessenDigesten bemerkt, woraus erhellt, dass Marcel Ins derselbenMeinung gewesen sei, da er den Julia uns tadelt. §. 1. Diesbei den alten Rechtslehrern findend und in der Absicht, dieseStreitigkeiten zu schlichten, befehlen Wir hiermit im Allgemei-nen , dass in Ansehung Mehreren gemeinschaftlich gehörigerSclaven zwischen Soldaten und Nichtsoldaten gar kein Unter-schied Statt finden solle, sondern Jeder, wer in Ansehung ge-meinschaftlicher Sclaven entweder unter den Lebendigen, odermittelst Verfügung auf den Todesfall eine gesetzmässige Frei-

10 Conditor, s. Vit He Ictor. Jiasil. 1537 p. 138.