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6 (1832)
Entstehung
Seite
21
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Codex L. VII. Tit. 6. De lat'tna liberlute tollenda «ifc. 21

sam in einer glaubhaften Form seines Willens, 9 ) wie kanner diesen wieder zum Sclaven haben, wenn er stirbt? Kr sollvielmehr selbst zum Hämischen Bürgerrecht gelangen, und zurWahren Freiheit, und die Hede seines Herrn soll keine 'falschefür ihn sein. §. H. Als die letzte Art nnd Weise [der Ent-Btehuug] der alten Latinität soll aber zur Verwandlung [der-selben] in Hämisches Bürgerrecht die gewählt werden, weuuEiner die Urkunde, woraus erhellte, dass Jemand Sclav sei,dein Sclaven übergehen, oder vernichtet hat. Damit jedochden Sclaven keine Gelegenheit zum Stehlen etwa gebotenWerde, und sie durch ihre Bosheit zur Freiheit gelangen, solldiese Art und Weise mit bestimmten und unbezweifelten Be-weisen belegt werden, : und zwar soll der Herr die Urkuudeentweder in Gegenwart von nicht weniger als fünf Zeugendem Sclaven übergeben, oder durchstreichen, oder auf andereWeise vernichten. Und auf diese Weise ist es Unsere Mei-nung, dass ihm das Römische Bürgerrecht zustehe, währendjedoch sowohl in diesem als den übrigen Fällen das Recht' derFreilasserschaft unversehrt bestehend bleibt, insofern Wir nichtdasselbe den Freilassern ausdrücklich verweigert haben.' §. t'i.Nach dieser Auswahl der Fälle aus dem gesammten Rechteder alten Latinität, sollen nunmehr alle übrigen in den Büchernder Rechtsgelehrteil oder den Constitutionen aufgezählten Artenund Weisen wegfallen, uud aus denselben kein Latinitälsver-hältniss begründet werden, sondern die Sclaven, wie gesagt,in ihrem Verhältniss verbleiben, und der Missbrauch eines sol-chen Mittels nicht gestattet sein. Und damit nicht in der Zu-kunft irgend eine Vorschrift in Bezug auf latinische Freiheitin Unseren Gesetzen unterlaufe, soll das Junische Gesetz gansWegfallen; ,der Largianische Senatsbescliluss soll'aufgehoben,nnd das Edict des verewigten Kaisers Trnjanus, welchesdiesem folgte, abgeschafft sein; und wenn sonst ein anderesGesetz, oder ein Senatsbescliluss, oder auch eine Constitutionvon Launen • spricht, so sollen sie in Ansehung dieses Punctesans aller Wirksamkeit gesetzt sein, und der früher dreifacheWeg der Freiheit, welcher zu vielen Zweideutigkeiten Veran-lassung gab, soll in einer geraden Bahn foriau laufen. Woaber auf der andern Seite irgend ein Gesetz oder eine Consti-tution der Freiheit Erwähnung thut, nicht der Latinität, sollangenommen werden, dass dieselben vom Römischen Bürger-rechte reden. Insofern aber gegenwärtig Freigelassene bereitsverstorben, und ihr Nachlas* als der von Lntinen Denen zuge-fallen ist, die ein Interesse daran haben oder auch noch amLeben befindlich sind, soll durch dieses Gesetz keine Neuerung

9) Judicii fiifura, sc. tihimi.