Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
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20
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20 Codmc h. VII. Tit. 6. Da latinn libertatc iollenda etc.

Sclaven von einem Andern gezahlt worden sei, er in da»Rechtsvcrbältniss der Latiuität trete , denn wie lässt es sichvor der Vernunft rechtfertigen, dass er sowohl den Preisgenicsse, als auch zur Zeit des Todes des Freigelassenen ihnwieder in die Sclaverei erhalte, da ja beide Fälle gar nichtzu einander passen ? — Auch in diesem Fall soll ihm daherdie Römische Freiheit zu Theil werden, ohne dass das Hechtder Freilasserschaft im Mindesten für den [Herrn] bestehendbleibt, da er gewissermaasseu sein eigener Freigelassener ist.§. 9. Auch aber wenn Jemand seine Sclavin mit einem freienMenschen verheirathet, und eine Mitgift für sie verschriebe»hat, was in der Kegel nur in Ausehung freier Menschen Stattfindet, wird die Sclavin nicht Latiue, sondern Komische Bür-gerin. Denn wenn Das , was unter den Kölnischen Bürgernund hauptsächlich den edeln Personen so häufig zu geschehenpflegt, nämlich die Abfassung von Mitgiftsurkuuden, auch beidieser Person geschehen ist, so ist es nothwendig, auch dieübereinstimmende Wirkung dieser Schriften zu beobachten.

jluth.denupiiis J. Si vero und §. Adscript, (Nov. XXII. c. 10.

u. 17.)

„Hiernach verliert Derjenige, wer seine Sclavia Jeman-,,dem , der sie für eine Freie hält, wie wenn sie dies wäre,„zur Ehe übergeben hat, er mag eine Mitgiftsurkunde errich-„tet haben, oder nicht, oder wissend, dass sie sich verheirathe,,,absichtlich dazu geschwiegen hat, die Herrschaft über Die-selbe, und wird sie In den Stand der Freigeborenen versetzt.

Dasselbe gilt von einem Sclaven. Wenn aber weder der„Wille des Herrn, noch absichtliches Stillschweigen desselben

vorhanden ist, und Jemand in dem Glauben stand, sich mit„einer freien Person zu verbinden, von dieser aber erklärt„wird , dass sie eine Sclavin sei, so gilt die Ehe dem Hechte,,selbst zufolge nicht. Einen fremden Hörigen darf eine freie„Frau ohne Wissen oder mit Wissen und ohne Einwilligung des,,Herrn nicht heirathen ; ja es wird sogar dem Herrn erlaubt,,,entweder eigenmächtig oder durch den Präsidenten seinen Hö-„rigen zurückzunehmen, und ihn mit gelinder Züchtigung zu„belegen."

§. 10. Es ist ferner, wenn der Herr einen Sclaven inActen seinen Sohn genannt hat, dieser Benennung in Betreifseines Verhältnisses als Freier zu glauben. Denn wenn ergelbst eine so grosse Zuneigung zu ihm hatte, dass er denSclaven nicht für uuwerth hielt, ihn seinen Sohn zu nennen,und dieses nicht heimlich und nicht blos unter seineu Freunden,sondern in einer gerichtlichen Verhandlung erklärt hat, gleich-