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Codex. L. VH. Tit. 6. Do latinn libcrtata lollenda etc. 19
dies mh dein Willen de» Testator» oder des Erben geschieht,sofort Römische Bürger werden. Damit aber Niemandem miteider Freigebigkeit zu prahlen gestattet sei, so das« zwar dasVolk, ibn als huinangesiimt betracbte , wenn es viele mit Hü-tben bedeckt vor der Leiche beschreitend erblickt, alleinwährend alle gelauscht werden, jene in der Sclaverei bleiben,betrogen um das ölfeulliche Zeugniss 8 ) , so sollen auch »ieKomische Bürger werden, wobei aber das Recht der Freilas-serschaft den Freilassern unverkürzt vorbehalten bleibt. §. 6.Das ist übrigens unbezweifelt zu beobachten , dass , wenn Je-mand , entweder in einem Testamente, oder durch den Stabeinen Sclaven freigelassen , wenn er auch dabei ausdrücklichgesagt oder geschrieben , er wolle,. dass derselbe ein Latinesein solle , der unnütze Zusatz der Latiuität ganz unterdrücktund er dergestalt Römischer Bürger wird , damit nicht dieWege, welche allem Brauche nach die Sclaven zum Römi-schen Bürgerrechte führten, durch den Willen von Privatenals vermindert erscheinen. §. 7. Wenn aber Jemand seinemSclaven die Freiheit unter einer Bedingung hinterlassen undein fremder Erbe ihm noch wahrend obsch webender Bedingungdie Freiheit ertheilt hat, so soll er auch nicht, wie früher,Latine werden, sondern Römischer Bürger. Int die Bedin-gung dann ausgeblieben , so soll er des Erben Freigelassenerbleiben, der ihm die Freiheit ertheilt hat, ist sie aber iuErfüllung gegangen , so soll er al» orcinischer Freigelassenerbetrachtet werden, damit nicht etwa den Kindern und Ver-wandten [des Testators] das Recht der Freilasserschaft entris-sen werde und die Gerechtsame der letztem Dem zu Theilwerden, dem sie die Gesetze zugestehen. §. 8. Auch hates Uns herbe geschienen, dag» die Alten glaubten, wennein Sclav gegen seinen Herrn in einem Rechtsstreit über dieFreiheit unterlegen habe, und ihm darauf der Werlh de»
*• C i ?^, stan1 - Landi Exercit. Mb. adh.l. {T. O. III.'•• r 1 S ?*^- Es * st e * ne doppelte Erklärung möglich: wennnainuca bei den Römern der Körper verbrannt war, sowurden die Gebeine und die Asche gesammelt, mit Milchlind Wein gewaschen und dann fl/i/co veniilabaniur , um zutrocknen, und die Feuchtigkeit verdunsten zu lassen. Pag-sender noch scheint die zweite Erklärung, (wegen des inlectulo stare) namhcb, dass die Sclaven, während die Leiche,■W'e wir es nennen, i n Parade ausstand, daneben placirt,dieselbe fächelten, etwa das Ungeziefer zu verjagen. - Manfindet diese Sitte bei Leichen hoher Personen wohl noch.fyPublico tesiimonio defraudati; dag Yorangchreiten mit demHut ist nämlich dag publ. testimon. ; defraudati ist sovielals verkürzt, so dass es ihnen nichts hilft.
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