Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
18
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18 Codex. L. VII. Tit. 6. De latina libcrtatc tolleiula etc.

sage in ein Zeugnis« bringen lassen, was sowohl mit der Un-terschrift der öffentlichen Personen als der Zeugen versehenist, auf gleiche Weise zum Komischen Bürgerrechte gelangen,wie wenn sie die Freiheit ans einem Codicill erhalten. §. 3.Auch ist Uns bekannt, dass einem lüdicte des verewigten Kai-sers Claudius zufolge in der alten Latinität die Bestimmunggetroffen war , dass , wenn Jemand seinen au einer Krankheitdarniederliegenden Sclaven Öffentlich aus seinem Hause gewor-fen hat, weder selbst sich um ihn kümmernd, noch ihn einemAndern empfehlend, obwohl er, wenn er nicht im Standewar, ihn zu verpflegen, ihn in das Fremdenkrankenhaus schi-cken, oder sonst auf eine andere Weise für ihn sorgen konnte,dieser Sclav die latinische Freiheit genoss, und das Vermögendesselben, den er sterbend verliess, wenn er starb , wiederumempfing. Ein solcher Sclav, der Sache selbst zufolge , wennauch sein Herr nicht will, mit einer erzwungenen Freiheitbeschenkt, soll nun sofort Römischer Bürger werden, uuddem Herrn niemals Anspruch auf die Rechte eines Freilassersvorbehalten werden. Denn wen Jemand öffentlich aus sei-nem Hause und der Zahl seines Gesindes verstiess, ohneselbst sich um ihn zu bekümmern, oder ihn einem Andern zuempfehlen , ohne ihn in das verehrungswürdige Fremdenkran-kenhaus zu schicken, und ohne ihm den gewöhnlichen tägli-chen Bedarf zu verabreichen, der soll von ihm und seinemVermögen ganz uud gar zurückgehalten werden, sowohl fürdie ganze Lebensdauer des Freigelassenen, als wenn auf denFall seines Todes , so wie auch nach seinem bereits erfolgtenAbleben. §. 4. Wenn ferner Jemand seine Sclavin uuter derBedingung veräussert hat, dass sie nicht solle öffentlich Preisgegeben werden dürfen, ihr neuer Herr aber durch einenkupplerischen Verkauf dennoch versucht hat, dieselbe Preiszu geben, oder wenn der vorige Herr sich für den Fall einersolchen Veräusserung die eigenmächtige Zurücknahme vorbehal-ten hat; und er, nachdem sie zu ihm zurückgekehrt, die Sclavinselbst öffentlich Preis gegeben hat, so soll sie gleichergestaltsofort in Freiheit als Römische Bürgerin gesetzt , und der,welcher sie Preis gegeben, vom Rechte der Freilasserschaftganz und gar abgewiesen werden. Denn wer so ausgeartetund gottlos ist, dass er einen solchen Handel abschliesst, wiewäre der werth , dieselbe zur Sclavin oder Freigelassenen zuhaben? §. 5. Auch diejenigen, welche mit dem Hutebedeckt der Leiche ihres Herrn voranschreiten , oder auf demSarkophage stehend, die Leiche fächeln 7 ) , sollen, wenn

7) Cadaverventilare : Die Glosse ist hier ganz irre; über dievorgedachte Sitte bei Begräbnissen, (auch über die pileatos,)

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