Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
15
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Codkx. L. VH. Tit. 4. Da fidelcommisscirils libevtatibus. 1 5

dern] znr Freilieit gelangte, und es verbreitete sieb der Streitdes alten Hechts über Falle dieser Art sehr weit. Wir aber,in der Absicht, die Bosheit des Erben in Zaum zu halten, wenner des Testators Willen nicht erfüllt, und sobald er gekonnt,nicht eines der Rinder die Selavin erwählt, «nd es mit derFreiheit beschenkt hat, befehlen hiermit, nicht nur ihm allein,sondern auch seine Erben und Nachfolger zu zwingen, alleKinder der Selavin zur Freiheit gelangen zu lassen, denn dasist dem Wille» des Testators nicht zuwider. Da er nämlich ver-tiigi hat, dass jeden Falls eines von ihnen frei sein solle, und seinAugenmerk nicht allein auf ein einziges , sondern auf alle ge-richtet hat, so gelangen, sobald seinem Willen nicht Gehorsamgeleistet worden, ohne Zweifel dem Willen des Testators ge-mäss alle zur Freiheit. Wir erachten auch dann Dasselbe fürRegel, wenn der, Testator die Gewähruug der Freiheit nichtdem Erben, sondern einem Vermiichfiiiss- oder Fideicommiss-inhaber bittweise auferlegt hat. Dergestalt'geu also die Erben,die Vermächtniss- und die Fideicommissinhaber, durch gerechteFurcht in Besorgniss erhalten, sich angelegen sein lassen ,4 so-wohl den Willen des Testators zu erfüllen, als auch nicht da-durch, dass alle die Freiheit erlangen, sich einen Verlust zu-zuziehen. Wenn sie sich dagegen beklagen, so [mögen siewissen, dass] sie sich diesen Verlust allein zuzuschreiben, undnicht über unser Gesetz, sondern über ihren Ungehorsam zubeschweren haben. Geg. zu Constantiuopel d. 17. Nov. 630.11. d. C. Lampadius u. Orestes.

17. Derselbe an Julianus Praef. Pract.

Wenn Jemand seinen Sclaven dergestalt vermacht bat,dass ihm der Vermächtnittsiunaber die Freiheit ertheilen möge,und der Erbe iu Betreif eines Vermächtnisses dieser Art sichunredlich benommen und dem Vermäclifiiisstnhaber den Sclavenzu geben verweigert hat, so dass er [, verklagt worden,] denProcess verloren hat, und der Richter die Verurteilung nichtauf den Sclaven selbst, sondern auf die Streitwürderuug rich-tet, so waren die alten Rechtsausleger zweifelhaft, ob au«diesem Umstände der Freiheit ein Hinderniss erwachse, undwenn man sich dahingeueigt, dass die Freiheit gewährt wer-den müsse, von Seiten wessen dies geschehen müsse, ob vomErben, oder vom Vermächtnissinhaber? Und wenn der Erbesie ertheilen müsse, oh dann der Vermächtnissinhaber Danjenige,was er an baarem Gelde durch die Verurteilung empfangenhabe, mit Erfolg behalten dürfe, ob ganz, oder zum Theil, odergar nichts? In der Absicht, dieseu Streit zu schlichten, be-wundern Wir zuvörderst, warum der für diese Angelegenheitbestellte Richter die Verurlheihing nicht vielmehr jeden Fall»