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6 (1832)
Entstehung
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16
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16 Codex. L. VII. Tit. 5. De deditiiia überleite tollcnda. Tit. 6.

nuf den Sclaven, sondern auf dessen Wertschätzung gerich-tet, da sein Fehler auch für diese Art von Streit Veranlassunggegebeu hat. Wenn daher eine solche Frage vorliegt, so hal-ten Wir keinen Richter für so einfallig, dass er eine Verur-theiluug letzterer Art fallen sollte; sondern wenn der Ver-mächtnissinhaber darauf besteht, dass ihm der Sclav heraus-gegeben werden solle, und nach der Einleitung des Verfahrensein Zeitraum von zwei Monaten verilosseu ist, so ist es UnserWille, dass der Sclav dann sofort in Freiheit gesetzt werdenund derselbe frei sein, der Erbe aber wegen seiner Unehrer-bieligkeit zum vierfachen Ersatz aller vom Vermächtnissinhaberaufgewendeten Kosten des Processes verurtheilt werden, wäh-rend dem Vermächtnissinhaber das Freilasserrecht unversehrterhalten werden soll.

Fünfter Titel.

De de d ititia libcrtatc t ollen d a,

{Von der Aufhebung der unterthänigen Freiheit.)1. Der Kaiser Justinianus an Julianus Praef. Pract.Das Unterthä'nigkeitsverhältniss [Freigelassener] soll durch-aus nicht fernerhin linsern Staat belastigen dürfen, sondern vonGrund ans aufgehoben sein, weil Wir finden, das» es gar nichtmehr in Gebrauch ist, sondern nur der leere Name dieser Artvon Freiheit besteht. Wir, die Wir die Wahrheit verehren,wollen auch, dass in Unsern Gesetzen nur Solches enthaltensei, was wirklich vorhanden ist. Geg. * 530. u. d. C. Lam-p ad. u. Orest.

Sechster Titel.

De latina libcrtatc tollenda et per c er tosmo d o s in civila lern Rom an am tr an sfus a.

(Jon der Aufhebung der Latinischen Freiheit und deren auf

bestimmte Weise geschehenen Veränderung in das Römische

Bürgerrecht.)

1. Der Kaiser Justinianus an Joannes Praef. Frael.Während das Verhältniss der unterthänigen Freigelassenenbereits aufgehoben ist, irrt die unvollkommene Freiheit derLatiner noch unstüt umher, und ist, gleichsam aus verschiedenenStücken zusammengesetzt , eingeführt noch vorhanden; nichtohne guten,Grund wird daher der eine Theil derselben ganzaufgehoben, Was aber an der Sache Vernünftiges ist, das wirdin ein selbstständiges Rechtsverhältnis« übertragen. Denn da[das Verhältniss der] latiuisclien Freigelassenen nach Art deruralten Latinität, welche den in die Colonieen Versetzten zuTheil ward, eingeführt zu sein scheint, von der der Staat nichtsweiter halte, als einen bürgerlichen Krieg, so ist es widersiu-

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