Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
14
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14r Codex. L. TU. Tit. 4. De fideicotnmissariis libertatibus.

sie durch Annahme des ihr lelztwillig Ausgesetzten ihre Zu-friedenheit mit dein letzten Willen des Erblassers erklärt hat,und Dir ein Recht auf fideicoinmissarische Freiheit zustehe.

14. Der Kaiser Justinianus an Julianus Praef. Fraei.Da die Alten bezweifelten, ob es möglich sei, die fidei-cominissarische Freiheit einem Sclaven zu hinterlassen, dernoch im Mutterleibe befindlich war, und von dem man ersterwartete, das» er ein Mensch werden werde, «o hnbeu Wirden alten Streit entscheiden wollen, und meinen zur Begünsti-gung der Freiheit, dass sowohl die fideicoinmissarische als dieunmittelbar ertheilte Freiheit, sowohl in Ansehung von Perso-nen männlichen als weiblichen Geschlechts, die sich im Mut-terleibe beiluden, von Bestaud sei, so dass [das Kind] mit derFreiheit das Licht der Welt erblickt, wenn seine Müder auchselbst noch in Sclavenverhältniss stehend dasselbe geboren hat.Sind aber mehrere Kuaben oder Mädchen geboren worden, soSollen alle, es möge [der Testator] von der einfachen Zahloder der mehrfachen gesprochen haben, nichts destoweuigervon ihrem Eintritt in die Welt an zur Freiheit gelangen, in-dem es bei Doppelsinnigkeiten besser ist, und zumal in Bezug*auf die Freiheit, wegen deren Begünstigung, die menschlichereAnsicht zu ergreifen. Geg. d. 1. Oct. 530. u. d. G. Lam-padius u, Orestes.

15. Derselbe an Julianus Praef. Praet.

Wenn einem Sclaven oder einer Sclavin die fideicoinmis-sarische Freiheit erfheilt worden ist, so befehlen Wir, dass,

wenn sich Derjenige einen Verzug iu Ansehung der Freiheitzu Schulden kommen lässt, der ihnen dazu verpflichtet ist, siedurch den Ausspruch des Präsidenten iu Freiheit gesetzt wer-den sollen, ohne auf eine Handlung oder den Willen des Er-ben zu warten, sondern sie sollen eine solche Freiheit erhal-ten, wie wenn sie vom Testator selbst die Freiheit durch un-mittelbare Verfügung erhalten hätten, indem es unehrerbietigund unklug ist, wenn die Erben des Testators aufschieben,hauptsächlich wenn es auf eine Freiheitsertheilung ankommt.

16. Derselbe an Julianus Praef. Praet.

Wenn Jemand in seinem Testamente seinen Erben gebetenbat, eines der Kinder seiner namhaft geinachten Sclavin, nach,seiner Auswahl zur Freiheit gelangen zu lassen, und die Scla-vin eines oder mehrere geboren hat, der Erbe aber bei seinenLebzeiten keines znr Freiheit hat gelangen lassen, oder wäh-rend er überlegt, wen er zur Freiheit solle gelangen lassen,ans dieser Welt geschieden ist, so ward Von den Alten be-zweifelt, ob alle, oder eines, oder gar keines von diesen l.lviu-