Codex. L. VII. Tit. 4. De fideicommissariis Itbertallbus. 13
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9. Die Kaiser Valerianus und Galienns an Daplmis.Wenn der Testator »einen Sclaven, auch ohne ihm dieFreiheit erlheilt zu haben, zum Vormunde seiner Söhne ernannthat, ho ist dennoch zur Begünstigung 1 der Freiheit und der Un-mündigen angenommen worden, dass er ihn durch ein Fidei-cominiss freigelassen zu haben scheine. Und -wenn er nichtseinen eigenen, sondern einen fremden Sclaven, dessen Ver-hältnis* er kannte, zum Vormund ernannt hat, so haben dieltechtsgelehrten sich dafür entschieden, dass ebenfalls die Frei-heit fideicommissarisch ertheilt worden sei, es müsste denn klarerhellen, der Testator sei anderer Meinung gewesen. i
10. Dieselben an Mercurialis.Die Dir fideicommissweise unter der Bestimmung hinter-lassene Freiheit, wenn des Testators Sohn das fünfundzwan-zigste Jahr erreicht habe, geht nicht verloren, wenn auch, wieDu angibst, der Erbe binnen des vorgedachten Alters mit Todeabgegangen ist. Denn es ist eiu von Alters her angenommenerSatz, dass binnen der Zeit, wo, wenn er am Leben gebliebenwäre, er das bestimmte Alter erreicht haben würde, die' Hoff-nung auf die Freiheit nicht erlösche.
11. Die Kaiser Diocletianus und Blaximianus an Fla-
vianus.
Wenn Du ein Sclav gewesen, und Dir durch ein Fidei-counniss die Freiheit hinterlassen worden ist, so siehst Du ein,dass Du nicht ohne Freilassung hast zur Freiheit gelangen kön-nen. Wenn Du daher als Sclav in bittweise gefassten Aus-drücken die Freiheit erlangt hast, so musst Du den Präsidentender Provinz angehen, damit er nach Erörterung der Sache,Wenn er eingesehen, dass Du ein Recht auf die Freiheit habest,denjenigen, der dazu verpflichtet, zur Freilassung uö'thige, oder,Wenn sich derselbe verborgen 11811?, mit Erlassung eines Decretswider den Verborgenen für dich sorge.
12. Dieselben an Ilyrenius.Dass durch das Wort: ich empfehle, in einem Testa-mente oder Codicill die Freiheit nicht fideicommissarisch er-theilt sei, wird durch die Auctorität des Hechts erklärt.
13. Dieselben an Pyihagoridas.Wenn Jemand in Betreif Deiner, die er vor der Verhei-ratung seiner Frau geschenkt, nachher, nachdem er. ihr einVeruiächtniss hinterlassen, in seinem Testamente, oder Codicill,oder in bittweisen Worten an seine Rechtsnachfolger erklärt,dass es sein Wille sei, Du sollest frei gelassen werden, so un-terliegt es keinem Zweifel, dass letztere sowohl zum Loskaufenund zur Freilassung gehallen seien, als die Frau selbst, wenn