12 Codex. L. VII. Tit. 4. De fideicommissariis libertatlbus.
Sclaven geboren worden, und den Erben vermöge Herrenrechtggehören ? J\'ur denen ist man zu Hülfe gekommen, die nacheingetretener Verzögerung für die Gewährung der Freiheit ge-boren worden sind, so dass sie als Freie und Freigeborene be-trachtet werden sollen.
4. Derselbe an lladrianus.
Wenn eine Sclavin mit Einwilligung ihres Herrn als Freiegelebt hat, der die fideicommissarische Freiheit hinterlassenworden war, so hat sie, dem Senatsbeschliiss und den daraufbezüglichen Constitutionen zufolge Kölnische Bürgerin gewor-den, Freie geboren. Wenn sie aber selbst die Freiheit niemalsin Anspruch genommen hat, so hat sie es sich selbst zuzu-schreiben, dass ihre inzwischen geborenen Kinder Sclaven sind.
5. Derselbe an Dionysius.
Wer das von den Gesetzen vorgeschriebene Aller nochnicht erreicht hat, der kann die Freiheit in seinem letzten Wil-len auch durch ein Fideicommiss nicht erlheileu , ausser denen,von denen er einen [ausreichenden] Grund beibringen kann c ).
6. Derselbe an Maximus. -.Man hat sich dafür erklärt, dass auch einer fremden Scla-vin die fideicommissweise ausgesetzte Freiheit ertheilt werdenmüsse, und es erlischt auch diese Verbindlichkeit dadurch nicht,wenn deren Herrin (vorausgesetzt, dass diese aus dem Testa-mente Dessen oder Deren, die die Freiheitsertheilung hinter-lassen haben, nichts angenommen hat), sie auch inzwischennicht hat verkaufen wollen, weil die Freiheit noch im Laufeder Zeit gewährt werden kann, sobald sich Gelegenheit zurLoskaufuug der Sclavin dargeboten hat.
7. Derselbe an Wicomedes.Diejenigen, denen die Freiheit durch ein Fideicommiss ineinem letzten Willen hinterlassen wird, werden FreigelasseneDerer, von detien sie freigelassen werden. Geg. d. 1, April 225.u. d. C. F u s, c ii s II. u. D e x t e r. —
8. Derselbe an Eutyches.Da Du angibst, es sei Dir die lideicoininissarische Freiheitunter der Bedingung ertheilt worden, wenn es der Gattin desFreilassers beliebt habe, so kaungt Du, wenn dieselbe auch dieErbschaft nicht angetreten, gondern letztere ganz an den Sohngefallen ist, dennoch die Freiheit iu Anspruch nehmen, sobald»ich des Testators Gattiii nicht dagegeugetzt.
«) Inst I. 6.