Codex. L. VII. Tit. 2. De, testnmcntaria mctnumhsione. 9
dass ein Sclav oder ein Auderer die Erbschaft antrete und dieSachen von den Käufern zurückfodern, und den Freiheitser-tbeihmgen und Gläubigern Genüge leisten dürfe? ■— Wennmin zwar der verewigte Kaiser Severus, wenn die Sacbeueinmal verkauft worden, die» nicht weiter zugelassen hat, sohat Uns doch des Ulpianus Ansicht ganz vorzüglich gefal-len, besonders in Betreff der Freiheitserlheilungen, damit diesenicht verloren gehen, noch nach dein Verkauf der Sachen einRechtsmittel von einjähriger Dauer zu der Constitution des ver-ewigten Kaisers Marcus hinzuzufügen, binnen welcher Fristsowohl allen Gläubigern Genüge geschehen mag, und auchden Käufern nichts Neues widerfährt, die ja oftmals binnenJahresfrist sich eine Wiederaufhebung [des Kaufs] gefallen las-sen inussten, und dem Sclaven, der mit der Freiheit beschenktworden, oder irgend einem Andern zu gestatten, entweder vordem Verkauf der Sachen, oder nachher binnen Jahresfrist dieErbschaft anzutreten und die Sachen zurückzufodem, gegenvorher zu bestellende Bürgschaft, dass sowohl den 1 Freibeits-ertheilungen als den Gläubigern Genüge geschehe. §. 1. Wennnun Einer zwar allen Freibeitserlheiliingen zu genügen ver-glicht, den Gläubigern aber nicht auf das Ganze, sondern nurtbeilweise ihre Foderungen zu berichtigen, diese auch einenVertrag der Art eingegangen sind, so befehlen Wir, soll dieConstitution des gelehrtesten Fürsten auch für einen Fall die-ser Art Platz ergreifen, und sind der Meinung, dass dies inaller Weise zulässig sei, zumal dieser [Vertrag| mit dem Wil-len der Gläubiger eingegangen wird. Denn wollen diese nicht,so gestatten Wir die Zulässigkeit eines solchen Vertrages durch-aus nicht. §. 2. Wenn aber einige von den Sclaven die Frei-heit ergriffen, andere es hingegen vorgezogen haben', dieselbeabzulehnen, so ist auch auf diesen Fall die Hede des verewig-ten Kaisers Marcus auszudehnen, und ohne Zweifel der dieErbschaft Ansprechende auch hier zu hören , und es soll denSclaven freie Wahl bleiben, je nachdem sie entweder zur Frei-heit gelangen, oder in der Sclaverei verbleiben wollen. Dennwenn es gleich keinem Sclaven gestattet ist, das RömischeBürgerrecht auszuschlagen, so inuss dennoch in diesem Fall,damit nicht wegen Undankbarkeit einiger auch die übrigen imSclavenveriiältniss zu bleiben genöthigt sind, allen Sclaven,welche wollen, erlaubt sein, zur Freiheit zu gelangen, deneinigen nicht wollenden, oder es ablehnenden aber die freiwil-lige Sclpverei zu Last bleiben, und sie mögen dann Deu, wel-chen sie nicht zum Freilasser haben wollen, als ihren Herrn,und vielleicht als einen gestrengen, kennen lernen. §. ;>. Wenner aber nicht alle Freiheilseriheilnngen zur Erfüllung zu brin-gen versprochen hat, sondern nur eine bestimmte Anzahl Sclaven