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6 (1832)
Entstehung
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10
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10 Codex. L.VH. Tit. 2. De testantentaria manumissione.

von Denen, welchen geheissen worden, zur Freiheit zu gelan-gen, 80 ist es besser, wenn die Erbschaftssachen zur Befrie-digung der Gläubiger hinreichen, auch allen übrigen Sclaveudie Freiheit zu ertheilen, wenn er die« auch nicht versprochenhat. Fehlt aber etwas zur Befriedigung der Gläubiger, soist es billiger, dass nur Wenige zur Freiheit gelangen. §. 4.So weit Unsere Abhülfe zur Beseitigung der allen Zweifel;um zugleich aber der vorgedachten Constitution eine verbes-sernde Vervollständigung zu gewähren, befehlen Wir hiermit,dass, wenn nicht Einer auftritt, der die Erbschaft verlangt,sondern Mehrere, und zwar zu demselben Zeitpuncte, zweioder mehr, Allen gemeinschaftlich die Erlaubniss zum Erb-schaftsanteil , nach vorheriger von Allen zu leistenden Bürg-schaft, den Gläubigern und Freiheitsvertheiluiigen Genüge leistenzu vvoilen, zu Theil werden solle. Geschieht es nach ver-schiedenen Zwischenräumen, so hat der das Vorrecht, derzuerst auftritt, wenn er nämlich Bürgschaft bestellen kann.Kann er es nicht, so folgen die übrigen einer nach dem an-dern , je nach der Zeit ihres Antrags, und dies soll so binnenJahresfrist gehalten werden. §. 5. Verspricht aber Einer,einige [Sclaven] frei zu machen, nicht aber alle, und tritt danuein Anderer auf, der bereit ist, genügende Bürgschaft zu be-stellen, allen Gläubigern nnd allen Freiheitserlheiluiigen Genügezu leinten, so ist es billig, ihn zuzulassen, so dass alle Frei-heitsertheiluiigeii ohne Unterschied in Wirksamkeit treten. Die-ses Vorrecht ertheilen Wir nicht blos dem mit der Freiheitbeschenkten Sclaven, sondern auch Demjenigen, dem dieFreiheit nicht hinterlassen worden ist, so dass hier sog-arder Fall eintreten kann, dass durch Den, dem die Frei-Leit nicht hinterlassen worden int, Andern dieselbe zu Theilwerde. §. 6. Wenn sich aber dies früher ereignet, als dererste die Erbschaftssachen und die Freiheit erlangt, so ist esUnsere Meinung, dass dein zweiten, der darauf Anspruch macht,oder dein dritten oder fernem, die Freiheitsertheiliingen ingrösserer Anzahl versprechenden Platz gemacht werde. Wennaber die Sachen schon dein zuerst die Erbschaft in Anspruch neh-menden Sclaven übergeben worden, und einigen Erbscbafts-sclaven von ihm die Freiheit ertheilt worden ist, und dann einanderer Erbschaflssclav oder ein dritter Freier auftritt, der sichdazu erbietet, so wird ihm dies gestattet werden, und er un-ter grosseren Versprechungen uud ausgedehnterer Bürgsdbafts-bestellnng die Erbschaft erhalten. Allein der früher mit demAntrage Aufgetretene bleibt frei, wenn ihm gleich der Nach-las» entzogen wird, Alles dieses muss binnen Jahresfrist, wieschon gesagt worden, von da an abgemacht werden, so der früherAuftretende mit seinem Verlangen den liichter angegangen ist.