ö Codex. L. VII. Tit. 2. De icstamentaria manumissione.
aus dem Testamente erworbene Freiheit, wenn nachher dieeingesetzten Erben mit den die Erbfolge testamentslos in An-spruch Nehmenden in heimliches Einverständuiss getreten sind,nicht genommen werden können. Haben sie hingegen freiwil-lig' die ihnen angefallene Erbfolge ausgeschlagen, so füllt be-kanntlich Alles, was im Testamente verordnet worden, überden Haufen. Wenn aber der Präsideut bemerkt, das» die Er-ben, um Euch um die Freiheit zu betrügen, eine Durchstechereigemacht haben, so wird er, der Verordnung des Kaisers PiasAntoninus zufolge, darauf bedacht sein, sich der Freiheit«-'ertheilungen anzunehmen.
13- Dieselben an BI artialis.Es ist ausgemacht, dass den Bedingtfreien die ihnen er-theilte Freiheit vom Erben nicht genommen werden könne;auch kann dem Bedingtfreien so wenig eine Verüiisseriing-, alsdie Ersitzung insofern schaden , dass er nicht, sobald die Be-dingung eingetreten, die Freiheit erlangte.
14. Die Kaiser Theodosius und V alcntinianus an Flo-rentinus l'raef. l'raet.
Die nnmittelbare Freiheiisertheilung soll iu einem Testa-mente auch in griechischer Sprache getrolfen werden dürfen,80 dass die dergestalt unmittelbar geschehenen Freiheilsertheilun-gen eben so betrachtet werden sollen, wie wenn sie der Te-stator mit gesetzmässigeu 5 ) "Worten getrolfen hätte.
15. Der Kaiser Ju'stinianus an J oanncs Praef. Praal.Da die Constitution des verewigten Kaisers Marcus er-klärt, dass, wenn Jemand nach Errichtung eines Testaments,oder ohne solches verstorben, so dass die testameutslose Erb-folge Platz ergreift und Freiheitsertheilungeu getrolfen hat, aberNiemand die Nachverlassensehaft des Verstorbenen antreten will,Weil sie verdächtig zu sein scheint, und etwa auch fideicom-missarische Freiheitsertheilungen, ohne schriftlich abgefasst zusein, hinterlassen worden sind, es entweder einem Jeden Frem-den , oder einem der Sclaveu, der selbst mit der Freiheit be-schenkt worden, und für sein Verhältniss besorgt ist, frei stehe,die Erbschaft unter der Bedingung und gegen Bürgschaft an-zutreten, sowohl allen Gläubigem Geniigthuiig zu gewähren,als auch denen die Freiheit zu Theil werden zu lassen , vondenen der Testator es gewollt hat, so sind mannigfaltige Zweifelans dieser Constitution entstanden. Denn so fragte es sich, ob,wenn die Erbschaftssachen, ohne dass sich ein lirbe gefunden,verkauft worden, es noch nach deren Verkauf möglich sei,
5) D. h. mit lateinischen.
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