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Codex. L. VII. Tit. 2. De tcstamcntaria manumisshne. 7
6. Der Kaiser Gordianus an Pisistratus.
Wenn die Nachverlassenschaft dessen , in dessen Testa-mente Du freigelassen zu sein angibst, wegen der Schuldenvon deu Erbeu ausgeschlagen worden ist, so wirst Du ausrechtmässigem Grunde, wenn Du den Erbschaftsgläubigern Bürg-schaft anbietest, die Aiifrecliterhaltnng des Willens des Testa-tors zur Erhaltung der Freiheit fodern , zumal besonders diesmich von dein gelehrtesten Fürsten, dem verewigten KaiserMarcus, verordnet worden ist. Dies muss auch in Betreu:der Person eines Fremden so gehalten werden.7. Derselbe an die Justa.
Wider den Willen Deiner Mutter darfst Du Demjenigendie Freiheit nicht zu Theil werden lassen, den jene freizu-lassen verboten hat, damit Du nicht die Gebote der kindlichenLiebe zu verletzen scheinest.
8. Die Kaiser Philippus und Cäsar Philippus an Tre-
m eilt us.
Wenn der Testator befohlen hat: dem Sclaven zur Zeitder Hochzeit seines Sohnes oder seiner Tochter die Freiheitzu er I hellen, so hat er damit keine Zeit für die Gewährungder Freiheit bestimmt, sondern vielmehr eine Bedingung auf-gestellt, so dass die Freiheit, wenn keine Verheirathung er-folgt ist, mit Hecht nicht gefodert werden kann.
9. Die Kaiser Carus, (Jarinus und Numerianus an
Maurus.
Wenn der Fall auch von der Art ist, das» der ErblasserDich zum Erben eingesetzt hat, so hat er doch Deinem Sclavendie Freiheit nicht unmittelbar ertheilen können; denn unmittel-bar kann fremden Sclaven Niemand die Freiheit ertheilen.
10. Die Kaiser Diocletianus und Maxiinianus an Ger-
manus-Wenn die Freiheit durch unmittelbare Verfügung zn Rechtnrtheilt worden ist, so werden [die betreffenden Sclaven] nichtblos durch die Bedeckung mit dem Hut, sondern auch durchden Erbscuaftsautritt, wenu es keiner Rechtsvorschrift zuwider-laufend ist, zu arcinischen Freigelassenen.
11 • Dieselben an L a u rinn.Wenn ein Testament nicht zu Recht besteht, so sind nnchdie darin geschehenen Freiheilserlheiliingen ohne rechtliche Wir-kung, da Du angibst, dass nicht hinzugesetzt worden sei, da»»es als Codicill gelten solle.
12. Dieselben an RJtysus.Wenn die Erben aus einem zu Recht errichteten Testa-mente die Erbschaft feierlich angetreten Laben, so hat Dir die