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6 (1832)
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6
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6 Codex. L. YII. Th. 2. De testamentnria manumksione.

Zweiter Titel.

De testamentaria nianumissione.

(T^on der testamentarischen Freilassung.)

1. Die Kaiser Severus und Antoninus an Primus.

Wenn Jemand, der über zwanzig 1 Jahr alt ist, ein Co-

'dicill gemacht hat, so ist es ausgemacht, dass die Zeit der

Bestätigung '') der Freiheilserlh'eilung nicht schade, denn es

wird hier nicht die rechtliche Wirksamkeit, sondern die des

Willens in Betracht gezogen.

2. Dieselben an Philetus.Die in dem Testamente eines Verstorbenen geschehenenFreiheitsertheilungen können nicht in Wirkung treten, sobalddie Erbschaft nicht angetreten, oder wenn das Andenken auden Verurtheilten, wegen eines Verbrechens, das durch denTod nicht gesühnt wird, verdammt worden ist.

3. Dieselben an Euphrosynus.Die in dem Testamente eines Verstorbenen ertheihe Frei-heit tritt mit dem Antritt der Erbschaft in Kraft, und wennsich der eingesetzte Erbe auch durch Wiedereinsetzung in denvorigen Stand der Erbschaft enthalten hat, so schadet dieserUmstand der Freiheit doch nicht. Geg. d. 15. Apr. 207 u.d.C. Aper u. Maximus.

4. Dieselben an Archelaus.Da Dein Vater die Freiheit unmittelbar ans dem Testa-mente erhalten hat, so wirst Du, wenn Du auch sein Erbegeworden, dennoch nicht zur Ablegung der yon ihm wahrendseines Sclaveuverhä'ltnixses geführten Rechnungen gezwungenwerden können. Derjenige aber, dem die Freiheit fideicom-missweise oder unmittelbar hinterlassen worden, dafern er Rech-nung abgelegt haben würde, kaun , bevor er den Vorrath her-ausgegeben und das, was er in betrügerischer Absicht bei Seitegeschafft, nicht zur Freiheit gelangen. Wenn aber aus denRechnungen befunden worden, das» er nicht Schuldner sei,so erlangt er nach dem Erbschaftsantrilt die Freiheit gleichsamanbedingt. Geg. d. 25. Not. 215 u. d. C. Latus II. u. Cerealis.

5. Der Kaiser Alexander an Quintilianus.Die zur Verkürzung der Gläubiger in einem Testamentegeschehenen Freiheitsertheilungen gelten nach dem Aelisch-Sentischeii Gesetze nicht, wenn auch Jemand Erbe des Schuld-ners geworden, der zahlungsfähig ist.

4) D. h. des Codicills durch dag Testament.