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Der Justinianeische Codex nachder zweiten Bearbeitung.
Siebentos Buch.
Erster Titel.
De vindieta Hb ertate et apud concilium
vi a n u m i s s i o n e.
{Von der Freiheitscrilieilung durch den Stab *) und der Freilassung
vor dem Vorteil 2 )).
1. Der Kaiser Antoninus an den Tertius.
ILßBiS Staudesrecht derer, die vor dein. Rnth freigelassen wor-den, wird, sobald die Ursache die richterliche Bestätigungerhalten und die Freilassung erfolgt igt, in der Hegel nichtweiter in Zweifel gezogen, wenn behauptet wird, dass sieaus einer falschen Ursache 3 ) befreiet worden seien.
2. Die Kaiser Diocletianns und Maximianus an denSali it stius.
Es ist ausser Zweifel, dass die zweite Freilassung demeinmal verliehenen römischen Bürgerrechte weder etwas habehinzufügen, noch nehmen können. Geg. den 30. April tl.d. C. d. R.
3. Dieselben der Attonita.
Es ist ausgemachten Rechtens, dass weder eine Frau eineFreilassung durch den Stab, durch den Mann, noch [überhaupt]ein Anderer durch einen Geschäftsbesorger vollziehen könne.
4. Der Kaiser Constantius an den Maximus Vraef. Vraet.Die Freiheit können gehorsame Sclaven nach dem Willenihrer Herren vor Unserm Kath, oder vor den Consuleu, denPrätoren, Präsidenten und Magistraten der Städte, welche dieseGerechtsame haben, erlaugen. Geg. d. 30 Dec. 359. u. d. C.Euseb. u. Hypath.
1) Vvndicta, s. v. Brock <lor IT lieber«, des Ga jus §.38. n. i.ll. diese üebers. Pand. XL. 2. Ruhr. Tit.
2) Voncilium, s. Ulp. Fragin. Tit. 1. §. 13. und die Note beiCharond., s. auch Anm. 15. zu Buch XL. der Pandekten,.
3) Demonstratio, hier so nach der Glosse u. Gothofr.