Pämdect. t. XXVII. Tit. 9. De rebus eofum, gut sub etc. 999
Präses der Provinz das nach Untersuchung der Sache erlauben.Dasselbe imiss auch beobachtet werden , wenn Curatoren dieGrundstücke eines Rasenden, oder Verschwenders, oder irgendeines Auderen verkaufen wollen.
12. MARCIAN. Üb. sing, ad Form. hjp. — Es wirdnicht gegen den Senatsschluss gehandelt, wenn der Vormrindvon irgend Jemand den Gläubiger des Vaters seines Mündelsbezahlt, um in die Stelle desselben zu treten.
13. PAUL. lib. sing, ad Oral. D. Severi. — Wennein Grundstück unfruchtbar, oder steinig, oder ungesund seinsollte, so ist zu untersuchen, ob der Vormund dasselbe ver-üussern könne; und der Kaiser Antoninus und der bochst-selige Vater I0 °) desselbeu haben folgendennaassen rescribirt:Was ihr angeführt habt, dass das Grundstück,welches ihr verkaufen wollt, unfruchtbar sei,kann uns nicht bewegen, da es jeden Falls nachdem Betrag der Früchte einen Preis finden wird.Obgleich aber der Vormund ein Müiidelgrundstiick weder ret-kaufen, noch verpfänden kann, so sagt dennoch 1' a pinianusim fünften Buche der Respoma: der Vormund eines Mündelsverkaufe ohne Decret des Prälors nicht mit Recht, wenn erjedoch, sagt er, in Irrlhum befangen, verkauft, und den erhal-tenen Preis den väterlichen Gläubigern des Pflegbefohlenen ge-zahlt habe, so werde dem Eigentümer (Mündel), wenn ereinmal das Grundstück mit den Früchten vindicircn wolle,nicht unwirksam die Einrede der bösen Absicht entgegenge-setzt, wenn er den Preis und die Zinsen für die Zwischenzeit,welche den Gläubigern gebühren, wicht aubietet, wenn von demübrigen Vermögen desselben die Schulden nicht haben bezahltwerden können. Ich aber bemerke, auch wenn sie haben be-zahlt werden können, wenn jedoch jene Sachen vorhandenBein werden, von deren Preis die Schulden haben getilgt wer-den können, so inugs man sagen, dass die Einrede der bösenAbsicht noch entgegenstehe, wenn der Mündel ans fremdemSchaden Gewinn ziehen sollte.
14. Idkm Jib. IX. Resp. — Paulus hat das Gutachtenertheilt, auch wenn sich nachher ergeben hat, dass das Testa-ment des Vaters ungültig ,10 ) sei, so scheinen doch die Vor-münder des Mündels oder die Curatoren des Sohnes nicht gegendie Rede der höchstseligen Kaiser li ') gehandelt zuhaben,
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109) Septiinius Sevcrus. -.,-•• ■...',
110) /mW, d. h. ohne Widerruf des Vaters auf irgend eineArt ungültig geworden. S. v. Glück XXXIII. S. 17. An™. 32.
111) Septiinius Severus und Antoninus Caracalla.S. v. Glück XXX». S. 461. f.