Pandkct. L. XXVH. Tit. 8- Da magislraHbus convcnicndis. 989
Sicherheit gegeben sei, die gesammten Geschäfte besorgen sol-len , und in Bezug auf den Theil derselben, welchen er demanderen Vormunde anvertraut hätte, sei er dein gleich, welcherdie Verwaltung einiger Geschäfte des Mündels gar nicht an-getreten hätte ; denn wenn er auch einen Theil der Geschäftedes Mündels verwallet habe, so ist er [doch] auch wegen derAngelegenheiten gehalten, welche er nicht geführt hat, da ersie hätte führen sollen.
(j. ULI», üb. I. ad Ed. — Was den Erben der Obrig-dass keit betrifft, so ist ein Rescript des höchstseligcn Pins vor-
handen, dass nach Untersuchung der Sache eine Klage [gegendenselben| gegeben werden solle; denn wenn die Nachlässig-keit der Obrigkeit so gross gewesen ist, dass sie jede Sicher-heitsbestellung' [zu fordern] uuterlicss, so ist es billig, dass sieals 13iirge angesehen werde, so dass auch ihr Erbe gehaltenist; wenn sie aber Sicherheit bat bestellen lassen, uud [die Vor-münder] damals tüchtig gewesen sind, und [erst] nachher auf-gebort haben, [es zu sein,] so [wird], wie auch die Obrig-keit gelbst [die Einlassuug auf] diese Klage mit Recht ver-weigern würde, so auch ihr Erbe [dieselbe] noch mit vielmehr Hecht [verweigern]. Zuletzt sagt er, dass die Klagenicht anders gegen den Erben zu geben sei, als wenn dieObrigkeiten augenscheinlich mit weniger tüchtigen Bürgen con-trahiren.
7. CELS. lib. XI. Dig. — Ich bitte dich, antwortemir, ob gegen die Obrigkeiten, welche einen Vormund bestellthaben , die Klage [gegen jede einzelne] nach Verhältnis» desAntheils einer jeden zu geben sei, oder ob der, welcher Mün-del gewesen ist, die Wahl hat, gegen welche er am liebstenLaufs Ganze] klagen wolle. [(Jelsus] hat das Gutachten er-tlieiJt; Wenn die Obrigkeiten es mit böser Absicht bewirkthaben, dass dem Mündel keine Sicherheit gegeben würde , soist ihm gegen jede, gegen welche er will, die Klage aufsGanze zu geben; wenn es aber nur durch Verschulden, nichtaber durch böse Absicht derselben geschehen ist, so glaubeich, dass es billiger sei, dass gegen jede von ihnen nach Ver-hältniss ihres Antheils die Klage gegeben werde, bis deinMündel sein Vermögen ungeschmälert ist.
8. MODESTIN, lib. VI. Rcsp. — Die Obrigkeitenhaben von den Curatoren eines Minderjährigen die Sicherheit,dass das Vermögen [desselben] ungeschmälert sein werde, ge-fordert; von ihnen ist der Eine ohue einen Erben verstorben;ich frage, ob der College desselben die Schadloshallung aufsGanze leisten müsse; Modestinus hat das Gutachten er-theilt, dass kein Grund angeführt würde, warum er es nichtmüsse.