PAli dect. JU XXVII. TW. 2. übi pupillus ctlucaii etc. 959
Kindes]; und es ist inebr dafür, dass er dies zuweilen thundürfe. §. 3. Sicher wird man nicht unrichtig sagen, dasswenn der Legatar ■ oder Erbe die ihm im Testamente aufer-legte Erziehung verweigere, demselben die Klagen versagtwerden müssen, nach dem Muster eines im.Testamente ernann-ten Vormundes i 5 ). Doch hat man dies nur dann angenom-men, wenn [das Legat oder die Erbschaft] deshalb hinterlassenworden ist; soust, wenn der Vater es hinterlassen' habeuwürde,. auch wenn er gewnsst Latte, dass [der Bedachte] dieErziehung verweigern werden so wird demselben die Klagenicht- versagt werden; und So hat der höchstselige Severnssehr oft festgesetzt.
2. Idem üb. XXXVL ad Ed. — Es stimmt mit derPflicht des Richters, welcher über die Vormundschaft erkennt,überein, dass er die nicht unzweckmiissigen Anrechnungendes Vormundes zulasse, z. 15. wenn der Vormund sagen sollte,dass er [Etwas] auf den Unterhalt oder den Unterricht desMündels verwendet habe. §'. 1. Es inuss aber, wenn derPriitor den Ausspruch gethan hat, das Maass [des Unterhalts]beobachtet werden, welches der Priitor festgesetzt hat; wennaber der Prätor nicht angegangen worden igt, so muss es nachder Grösse des Vermögens de* Mündels durch das Ermessendes Richters bestimmt werden; denn es ist dem Vormundeauch nicht zu erlauben, soviel anzurechnen, als er gegeben hat,wenn er mehr gegeben bat, als billig war. §. 2. Ferner darf,wenngleich der Prä'for das Maass für den Unterhalt festgesetzthat, jedoch das, was bestimmt worden ist, die Kräfte <les Ver-mögens übersteigt, und [der Vormund] dem Prätor über denStand des Vermögens keine Auskunft gegeben hat, nicht aufden ganzen [vom Prätor bestimmten] Unterhalt Rücksicht ge-nommen werden, weil, wenn [der Vormund dem Prä'lorJ Aus-kunft gegeben hätte, entweder der schon bestimmte Unterhaltvermindert, oder nicht soviel bestimmt werden würde. §. 3.Aber wenn der Vater den Unterhalt für seine Kinder festge-setzt hat, welche er zu Erben eingesetzt hat, so wird der Vor-mund, wenn er denselben leistet, ihn berechnen können, wennnicht etwa [der Vater ihn] über die Kräfte des Vermögenshinaus festgesetzt haben sollte; dann nämlich wird es ihm an-gerechnet werden, dass er nicht dein Prätor angegangen istnnd verlangt hat, dass der Unterhalt vermindert werden sollte.3. Idem lib. L de omnib. TribtnwUb. — Das Recht,für die Mündel den Unterhalt zu bestimmen, steht dem Priitorzu, so dass er selbst es anordnet, welche Summe die Vor-münder oder Curatoren den Mündeln oder Minderjährigen zum
55) S. L. 32. u. 33. im vorherg. Titel.