958 Pakdect. L. XXVII. TU. 2. Uli pupillus cducari etc.
erlegt werde, weil es von deiii Freigelassenen nicht zumNachtheile des Mündels und gegen den Nutzen desselben über-nommen werden darf. • •-, .
46. PAUL. üb. sing 1 , de Cognition. — Diejenigen,Welche sich in einer Bäcker-Innung befinden, werden gegenVormundschaften entschuldigt, wenn sie nur die Bäckerei inPerson treiben; aber ich glaube, keine anderen, als die, welche«ich uuter der [gesetzlichen] Zahl befinden. §. 1. Uie Stadt- ''*)Bäcker aber werden auch gegen die Vormundschaften über dieSohne ihrer Zunfl genossen entschuldigt. §. 2. Aber auch dasist eine Art der Entschuldigung, wenn Jemand sagt, das» erda, wo er zur Vormundschaft bestellt worden ist, nicht seinenWohnsitz habe; und. das hat der Kaiser Antoniuiis r,i ) mitseinem höchstseligen Vater ausgesprochen.
Zweiter Titel.
Ubi -pupillus cducari vel mnrari debeat, et dea l im e litis ci -pracsl an (litt.
(Jf'o der Wandel erzo/;en tverden oder sich aufhalten 7nüsse,
Und von dem ihm zu leistenden Untin'halte.)
i. ULP. lib. XXX/V. ad Ed. - Es pflegt der Prätor
sehr häufig angegangen zu werden, dass er bestimme, wo dieKinder entweder ernährt werden, oder sich aufhalten sollen,nicht nur in Betreff der Nachgeboreuen, sondern in Betreff derKiuder überhaupt.' §. 1. Und er püegt mit Rücksicht' aufdie Person , die Verhältnisse , und die Zeit festzusetzen , wodas Kind lieber zu erziehen Bei •, und zuweilen geht der Prätorvon dem Willen des Vaters ab. So hat der Kaiser SeveruS,als Jemand in seinem Testamente verordnet hatte , dass seinKind bei dein siibstifiiirten Erben erzogen werden sollte, rescri-hirt, das» der Prätor es in Gegenwart der übrigen Angehörigender Kinder erwägen solle; denn der Prätor muss darauf be-dacht sein, dass das Kind ohne irgend einen üblen Verdacht 5 *)ernährt und erzogen werde. §. 2. Obwohl aber der Prätorn/cht verspricht, dass er den, welcher es verweigert, dass derMündel bei ihm erzogen werden solle, zwingen werde, so istes doch die Frage, ob er auch einen, der nicht will, zwingendürfe , z. B. einen Freigelassenen , einen Adscendenten , odersonst einen von den Verschwägerten oder Verwandten [des
52) D. h. die in Rom und später auch in Constantinopel zünf-tigen. S. v. Glück XXXI. S. 461.
53) Caracalla und sein Vater Sept. Severus.
54) Der in dem vorliegenden Falle daraus entstehen könnte,dass der zum Erzieher bestellt worden ist, welcher Erbe desMündels werden soll.