Druckschrift 
2 (1831)
Entstehung
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829
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Pandect. L. XXV. Tit. 3. De agnosccndis et alendh etc. 829

er mit den eigenen Geldern [des Freigelassenen] gekauft hat 5 °),s » wird er nicht gehört werden müssen, wie auch Marcel-' n 8 schreibt, und einen solchen [ Patron j dem gleichstellt,Welcher dadurch, dass er eine Geldabgabe [für die Freilassung]«orderte, das gegen die Freigelassenen [zustehende] Hecht ver-loren hat. §. 23. Aber er behauptet auch, dass des Pa-trone* Sohn, welcher den väterlichen Freigelassenen eines Ca-Pitalverbrechena augeklagt hat, nicht zu unterhalten sei. §. 24.Aber auch eine Freigelassene wird gezwungen, den Patron zuernähren. §. 25. Wegen des Unterhalts des Patrons pflegtC| n nach seinem Ermessen entscheidender Richter gegeben zuWerden , welcher ermessen soll, -wieviel der Freigelassene imVermögen habe, damit der Unterhalt darnach eingerichtet wer-den könne , welcher solange geleistet werden wird , als derfreigelassene Etwas übrig, der Patron IN'ichis hat. §. 26.[Die Freigelassenen] werden, wenn sie selbst hinreichendesVermögen haben, gezwungen, den Vater und die Mutter des1 atrons , welche dürftig sind, wenn der Patron und dessenK-iuder nicht mehr am Leben sein sollten, zu ernähren.

6. MODESTIN. lib. sing, de Manw/im. — Wenn derfreigelassene Unterhalt fordert, so wird der Patron, w r enn er"tu nicht leistet, mit dem Verlust des der Freiheit wegen[dein Freigelassenen] Auferlegten und der Erbschaft des Frei-gelassenen bestraft werden; er wird [den Unterhalt] aber wicht«otbwendig leisten müssen, auch wenn er es kann. §. 1. Mauführt eine Constitution de» Kaisers Coinmodus des Inhalt»?f » dass , wenn es bewiesen sei, dass die Patrone vou den* reigelasseneu durch Beschimpfungen verletzt, oder mit schwe-rer Handanlegung geschlagen, oder auch, da sie au Armutli°4er Krankheit des Körpers litten , verlassen seien, [die Frev-ß e 'assenenj zuerst in die Gewalt der Patrone ztinickg-ebracutUnd. gezwungen werdeu sollen, den Herren Dienste zu leisten ;^venn sie aber auch nicht auf diese Art dazu angetrieben wer-fen golheu, so werden sie sogar vom Präses einem Käuferl a '* Sclaven] zugesprochen, uud es wird der Preis den Patro-nen ztigetheilt werden.

, _ 7. Idem lib. V. Resp. — Ich habe das Gutachten er-he "t, dass, wenn der, welcher der Ehemann gewesen sein°" » behaupten sollte , dass keine Ehe eingegangen sei, so,aas er öere i t jg^ zu beweisen, die, welche behauptet [seine]^hefrau gewesen zu sein, sei eine Sclavin, er zwar anzuhal-teu sei, den Kindern unterdessen Unterhalt zu geben, dass

J °) Qucmque suis numtnis redemit. Vgl. I" ■* — 6 - -D. de ma-numiss. 40. 1., Zimmern Gesch. d. Köm. Pnv. R. Bd. 1.§• 217. S. 792. f. v. Glück a. a. 0. S. 256. f.